Alle Infos rund ums Bußgeld
Fragen zum Bußgeld - Wie hoch ist mein Bußgeld, in welchen Fällen muss ich Bußgeld zahlen und was passiert, falls ich nicht zahlen kann?
Ein Bußgeld ist normalerweise bei weniger schweren Verstößen vorgesehen. Bei gravierenden Verstößen ist in der Regel das Strafrecht zuständig.
Der Mindestbetrag eines Bußgeldes beträgt 5,00 Euro. Die enthaltenen Regelsätze laut Bußgeldkatalog-Verordnung sind allerdings nur Richtwerte für die Bemessung eines Bußgeldes. Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und keinen Voreintragungen aus. Mildernde oder erschwerende Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Bußgeldes zu berücksichtigen.
Falls ein Bußgeld nicht bezahlt wird, kann die zuständige Verwaltungsbehörde Erzwingungshaft beim zuständigen Gericht beantragen. Die Erzwingungshaft kann jedoch nur einmal für jede Strafe angeordnet werden und darf eine Laufzeit von 6 Wochen nicht überschreiten.
Hier finden Sie interessante Gerichtsurteile mit Bußgeld-Strafen:
Bußgeld wegen Handyverstoß durch Telefonkarten-Manipulation
Ein PKW-Fahrer, der während der Autofahrt den Telefonhörer seines Autotelefons aufnimmt und dann die Telefonkarte hin und her schiebt, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen, nutzt sein Autotelefon. Ihm kann ein Bußgeld auferlegt werden. jlp
Gerichtsentscheidung: Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 Ss OWi 25/07
Bußgeld Schmerzensgeld für Beleidigung "blöde Kuh"?
Eine Beleidigung rechtfertigt nur ausnahmsweise einen Schmerzensgeldanspruch. Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung das Landgericht Coburg hingewiesen. Voraussetzung dafür sei ein schwerer Eingriff in den Eigenwert der verbal attackierten Persönlichkeit.
Zwei auf verschiedenen Etagen eines Mehrfamilienhauses wohnende Frauen waren sich in die Haare geraten. Weil die eine Nachbarin der Lärm in der Wohnung der anderen störte, kam es zum lautstarken Disput zwischen ihnen. Schließlich titulierte die eine Frau die andere als "Abschaum", "Klauerin" und "blöde Kuh". Die solcherweise Attackierte fühlte sich davon in ihren innersten Menschenwerten getroffen, zumal eine Freundin von ihr bei dem Angriff dabei war, und verlangte für die öffentliche Herabwürdigung und Beleidigung vor Gericht 1.250 Euro Schmerzensgeld.
Das war den Coburger Richtern dann doch zu hoch gegriffen. Der augenblickliche Schock könne nicht so groß gewesen sein, weil sich die beiden offenbar seit Längerem nicht mehr grün waren. Wie hoch der Schmerz bei einer Beleidigung zu bewerten sei, hänge von Bedeutung und Tragweite des verbalen Angriffs und damit unter anderem von Nachhaltigkeit und Fortdauer der Rufschädigung, dem Beweggrund der Handelnden und dem konkreten Anlass ab. Hier habe es sich um eine permanent schwelende Nachbarschaftsstreitigkeit gehandelt, und lediglich eine Bekannte der Klägerin habe das Scharmützel in der Öffentlichkeit mitbekommen. Auch der Anlass, nämlich die Ruhestörung durch die Betroffene, schlage negativ zu Buch. Selbst wenn die Beklagte darauf natürlich nicht adäquat reagiert habe, wie die Richter betonten. Deutsche Anwaltshotline
So entschied das Landgericht Coburg, Az.: 33 S 60/0
Trunkenheit am Steuer - Bußgeld für Um-Parken
Weil eine Autofahrerin sich nach durchzechter Nacht nicht mehr fahrtüchtig fühlte, rief sie eine Freundin an, um sie von der Gaststätte abzuholen und nach Hause zu bringen. Vorher wollte sie aber noch ihr Fahrzeug um parken und dieses auf einen zehn Meter entfernten Parkplatz hinter der Gaststätte abstellen. Bei diesem Fahrmanöver fiel sie einer Polizeistreife auf. Wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (Blutalkoholkonzentration 1,49 Promille) wurde sie zu einem Bußgeld von 840 Euro verurteilt. Außerdem wurde ihr der Führerschein für die Dauer von neun Monaten entzogen. Nach Meinung des Gerichts handelte es sich nicht um eine bloße Bagatelletat, da das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt wurde. Weder ist die Dauer der Fahrtstrecke noch die Motivation geeignet, von der Strafe abzusehen. jlp
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 2 Ss 102/04
Fahren mit Sandalen
Das Führen eines PKWs mit hinten offenen Sandalen verstößt nicht gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (STVO). Gegen den Autofahrer kann insoweit auch kein Bußgeld verhängt werden. ilp
Gerichtsentscheidung vom Oberlandesgericht in Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 338/2007