Straßenverkehrordnung Seitenabstand
20 Oktober, 2009
Von Kehrfahrzeug Abstand halten
Beim Überholen eines Kehrfahrzeuges muss mindestens ein Abstand von einem Meter eingehalten werden. Dies ergibt sich aus § 5 Absatz IV Straßenverkehrordnung (StVO), wonach nur mit einem ausreichenden Seitenabstand überholt werden darf.
Wenn das Fahrzeug erkennbar gerade zur Straßenreinigung eingesetzt wird und das gelbe Warnblinklicht eingeschaltet ist, müssen andere Autofahrer mit plötzlichen Lenkbewegungen des Kehrautos rechnen. Kammergericht, Az.: 12 U 124/06 WEL
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Quelle: anwalt.de
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