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Alkoholfahrt mit bösen Folgen

Ein wegen Trunkenheit am Steuer suspendierter Polizist darf nicht nebenberuflich als Busfahrer arbeiten. Ein enstprechendes Recht kann selbst dann verweigert werden, wenn die Alkoholfahrt mit dem

eigenen Pkw lange zurückliegt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Der gegen das Verbot der Nebentätigkeit klagende Beamte war nach Auskunft der Deutschen Anwaltshotline der Meinung, die Öffentlichkeit würde ihn nach so vielen Jahren außer Dienst weder als Polizist wahrnehmen, noch sei die seinerzeit im nichtöffentlichen Verfahren erfolgte Suspendierung überhaupt im breiteren Kreis bekannt geworden. Es spreche daher nichts gegen die Aufnahme einer nebenberuflichen Busfahrer-Tätigkeit. Die Richter sahen das anders. „Die Überwachung der Verkehrssicherheit und der ihr dienenden Vorschriften stellt einen Kernbereich der verkehrspolizeilichen Aufgaben dar, so dass sich ein Polizeibeamter mit einem hier begangenen Fehlverhalten in besonderer Weise in Widerspruch zu seinen Dienstaufgaben setzt“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer den Einwand der Münsteraner Richter.
Die mit der begehrten Nebentätigkeit verbundene Schädigung des Ansehens der Polizei sei nicht bloß theoretischer Natur. Es läge nahe, dass Kollegen und damit auch außerhalb der Behörde Stehende über die für eine Schädigung des Ansehens maßgeblichen Aspekte Bescheid wüssten. Das Vertrauen in die polizeiliche Aufgabenerfüllung würde jedenfalls erheblich beeinträchtigt, wenn der Dienstherr gerade in dem Bereich, in dem der suspendierte Polizist auffällig geworden ist, eine Nebentätigkeit erlaubt. Zumal eine eventuelle Wiederholung des Fehlverhaltens nunmehr am Steuer eines Massenverkehrsmittels mit noch größeren Gefahren für Leib und Leben verbunden wäre (OVwG Nordrhein-Westfalen, Az. 6 A 1665/10). li/mid


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