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Urteil: Jahreswagen darf nicht zu alt sein

Wer ein gebrauchtes Fahrzeug als „Jahreswagen“ kauft, obwohl es zum Zeitpunkt der Erstzulassung bereits l?nger als ein Jahr auf Halde stand, kann vom H?ndler einen Preisnachlass verlangen. In einem vom ADAC jetzt ver?ffentlichten Urteil sprach der Bundesgerichtshof (AZ.: VIII ZR 180/05) auf dieser Grundlage einem K?ufer einen Preisnachlass zu.

Eine Autoh?ndlerin hatte ihm ein Fahrzeug mit der Bezeichnung „Jahreswagen“ verkauft, das im Mai 1999 hergestellt und im August 2001, also mehr als 2 Jahre sp?ter, erstmals zugelassen worden war. Damit war die dem K?ufer zumutbare Standzeit von zw?lf Monaten vor Erstzulassung bei weitem ?berschritten. Nach allgemeinem Verst?ndnis handelt es sich bei einem Jahreswagen um einen Neuwagen, der vom Erstbesitzer l?ngstens ein Jahr gefahren wird. Dabei darf die Frist zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung nicht mehr als ein Jahr betragen, so die Richter.
(Autoreporter)


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