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Verbotswidriges Parken in einem gesperrten Fußgängerbereich: Lieferverkehr in der Fußgängerzone

Ob ein Lieferant die Geschäfte in einer Fußgängerzone mit dem Auto beliefern darf oder nicht, kann nicht von der Größe oder vom Gewicht der bestellten Waren abhängen.

Die Ära der Lastenträger für Zustellungen jeglicher Art ist zu Zeiten, wo selbst das Laub unter naturgeschützten Bäumen motorisiert eingesammelt wird, jedenfalls vorbei. Das geht aus einer Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts hervor (Az. 1 Ss Rs 67/12).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, sollte ein Jenenser Kleinunternehmer ein Verwarnungsgeld von 30 Euro zahlen. Dem Mann, der in der Innenstadt von Jena regelmäßig mehrere Schaukästen reinigt und neu bestückt, war „verbotswidriges Parken in einem gesperrten Fußgängerbereich“ vorgeworfen worden. Dabei hat die Stadtverwaltung den Lieferverkehr in den Fußgängerzonen zwischen sechs und zehn Uhr und zwischen 18 und 21 Uhr per Zusatzbeschilderung ausdrücklich erlaubt. Und der Strafzettel des Werbemanns war auf morgens halb neun ausgestellt.
Trotzdem wollte die klamme Kommune nicht auf den Strafobolus verzichten. Schließlich umfasse der erlaubte Lieferverkehr lediglich solche Waren, deren Umfang oder Gewicht „ein Tragen über längere Strecken unzumutbar erscheinen lässt“. Plakate aus Papier seien aber so leicht, dass sich zusammengerollt auch per pedes und notfalls auf dem Buckel transportieren lassen.
Eine Definition des zuständigen Amtsgerichts, der die in zweiter Instanz angerufenen Thüringer Oberlandesrichter allerdings nicht folgen wollten. „Der Begriff des ‚Lieferverkehrs‘ ist tatsächlich gesetzlich nicht festgelegt“, bestätigt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer. Doch nach Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch ist – so der jetzige Oberlandesrichterspruch – darunter der „zur Führung und Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebs erforderliche geschäftsmäßige – das heißt von Gewerbetreibenden und nicht von Privatleuten – durchgeführten Transport von Gegenständen von oder zu Gewerbetreibenden oder Kunden“ zu verstehen. Es komme nicht auf das Was an, sondern auf das Wozu. Auch die gewerbliche Beförderung leichter und damit „tragbarer“ Gegenstände in der Fußgängerzone ist damit als „Lieferverkehr“ einzustufen. li/mid


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