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Parken StVO – Benimmregeln für Autofahrer im Parkhaus

Auf der Straße weisen Schilder dem Autofahrer den Weg. Dort wird angezeigt, was erlaubt ist und was nicht. Aber wie sieht das in den deutschen Parkhäusern oder auf den öffentlichen Parkplätzen aus? Auch dort gibt es „Benimmregeln“. Es gilt die

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deutsche Straßenverkehrsordnung.
Laut der D.A.S. Rechtsschutzversicherung gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet, also auf Straßen aller Art und auch auf öffentlich genutzten Parkplätzen oder in Parkhäusern. Grundsätzlich müssen Autofahrer auf Parkplätzen und in Parkhäusern besonders den Paragraphen 1 der StVO berücksichtigen. Dieser fordert von den Verkehrsteilnehmern ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtsnahme. Also: Parkhaus-Raser machen sich strafbar. Wilde Verfolgungsjagden wie in einigen Hollywood-Streifen sind daher strengstens verboten.
Als angemessenes Tempo auf Parkplätzen sehen die Gerichte meist die Schrittgeschwindigkeit mit höchstens 10 km/h als gegeben an. Auch ist ständige Bremsbereitschaft erforderlich. Überhöhte Geschwindigkeit führt oft zu einer Teilschuld bei einem Zusammenstoß. „Generell verlangen die Gerichte eine erhöhte Rücksichtnahme beim Parken“, sagen die Experten.
Verkehrsteilnehmer auf einem Parkplatz oder im Parkhaus sollten jederzeit bereit sein, mit dem Parken zu warten oder während des Parkvorgangs anzuhalten, damit kein Unfall geschieht (LG Saarbrücken, Az. 13 S 122/12).
Aber auf Parkplätzen gelten noch weitere Regeln, die sich von denen im normalen Straßenverkehr unterscheiden: So werden die Fahrspuren auf einem Parkplatz nicht wie Verkehrsstraßen mit entsprechenden Vorfahrtsregeln behandelt. Denn sie dienen ausschließlich der Suche von Parkbuchten. Daher genießen von rechts aus Parkbuchten kommende Fahrzeuge generell keine Vorfahrt. Das bekannte „rechts vor links“ greift nach Ansicht einiger Gerichte bei sich kreuzenden Fahrspuren auf Parkplätzen, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben. Doch auch markierte Fahrspuren auf Parkplätzen und in Parkhäusern dienen nicht grundsätzlich dem fließenden Verkehr. Deshalb können sich Autofahrer nicht auf die üblichen Vorfahrtsregeln wie „rechts vor links“ verlassen. mid/rlo


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