Sie sind hier:   Startseite / Geh- und Radweg StVO – Verkehrsschilder Z 241/ Z 240/ Z 237

Geh- und Radweg StVO – Verkehrsschilder Z 241/ Z 240/ Z 237

Die richtige Benutzung von Geh- und Radweg gemäß StVO – Das bedeuten die Verkehrszeichen Z 240, Z 241 und Z 237:
.

Nicht immer wissen Verkehrsteilnehmer, wer und wann einen Geh- oder Radweg benutzen darf oder muss. Fußgänger und alle Verkehrsteilnehmer mit besonderen Fortbewegungsmitteln wie zum beispiel Tretrollerfahrer und Inlineskater gehören auf den Gehweg. Sie werden nach Angaben des ADAC rechtlich wie Fußgänger behandelt und müssen daher den Gehweg mit angepasster Geschwindigkeit benutzen. Fußgänger können ein Fahrrad auf dem Gehweg schieben, soweit sie damit den Fußgängerverkehr nicht erheblich behindern, ansonsten müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen.

Radfahrer dürfen nicht auf den Gehweg. Ausnahmen gibt es bei Kindern. Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen diese mit dem Fahrrad auf den Gehweg. Sie dürfen also nicht auf Radwegen, Radfahrstreifen, Schutzstreifen fahren. Ab dem vollendeten achten Lebensjahr bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen sie Gehwege benutzen, das heißt, sie haben die Wahl zwischen Gehweg, Fahrbahn und nicht benutzungspflichtigen Radwegen, erläutert der ADAC. Das Radfahren auf Gehwegen kann jedoch mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ zugelassen sein. Radfahrer müssen dann jedoch Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Durch das Schild sind sie nicht verpflichtet den Gehweg zu nutzen, sie dürfen auch auf der Fahrbahn fahren.

Radfahrer müssen einen Radweg allerdings benutzen, wenn dies ausdrücklich durch eines der drei blauen Radwegschilder gekennzeichnet ist.
Die drei entscheidenden Schilder sind weißes Fahrrad auf blauem Grund (Verkehrsschild Z 237), blaues Fahrradschild mit weißer Linie quer (Verkehrsschild Z 240) oder senkrech (Verkehrszeichen Z 241). Trennt eine weiße Linie senkrecht das Radwegschild (Verkehrsschild Z 241), dann müssen Radfahrer die eine Seite und Fußgänger die andere Seite des Weges benutzen. Ist das blaue Schild quer geteilt (Verkehrszeichen Z 240), zeigt es einen gemeinsamen Geh- und Radweg an. Dann ist er auch für Radfahrer benutzungspflichtig.

Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h gelten als Fahrräder und dürfen die Radwege benutzen. Mofas dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auf einen Radweg, ohne dass das zusätzlich beschildert ist – innerorts nur dann, wenn es ein Zusatzschild erlaubt.

Für alle Radfahrer gilt ein Rechtsfahrgebot. Den Radweg auf der linken Seite dürfen sie nur benutzen, wenn das durch ein Schild zugelassen ist. Sonst müssen sie rechts auf der Fahrbahn fahren. Der Gehweg ist keine Alternative.

Radfahrer dürfen ihren Hund übrigens lose an der Leine führen, aber diese nicht ans Lenkrad binden, weil die Unfallgefahr zu groß ist. ampnet/jri


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






Bisher keine Kommentare

Einen Kommentar schreiben