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StVO Lichthupe – Wann erlaubt und wann verboten?

Der Einsatz der Lichthupe ist in Paragraph 16 der Straßenverkehrsordnung, kurz StVO, klar geregelt. Die Lichthupe, wird oft auch von Dränglern missbraucht, kann auch bei erlaubtem Gebrauch missverstanden werden: Zum einen wird sie vielfach

als Warnung eingesetzt, manchmal aber auch als Hinweis, dass man auf das eigene Vorrecht verzichtet. Dabei ist der zweite Teil des Wortes – Hupe – durchaus ernstzunehmen.

Ratgeber: Die Lichthupe kann missverstanden werden
In Paragraph 16 der Straßenverkehrsordnung heißt es, dass Schall- und Leuchtzeichen nur geben darf, wer außerhalb geschlossener Ortschaften einen Überholvorgang ankündigen möchte. Auf der anderen Seite darf die Lichthupe eingesetzt werden, wenn man sich bzw. andere Verkehrsteilnehmer gefährdet sieht. Dabei darf aber niemand geblendet werden. Der Einsatz der Lichthupe hat also warnenden Charakter, genauso wie ein akustisches Hupsignal.

Oftmals wird die Lichthupe aber eben auch eingesetzt, um dem Anderen die Vorfahrt einzuräumen bzw. darauf hinzuweisen, dass man auf den eigenen Vorrang verzichtet. Das ist alltägliche Praxis – aber nicht erlaubt. Die Lichthupe wird dabei quasi zweckentfremdet, und es besteht die Gefahr einer falschen Deutung. Wenn zum Beispiel beim Auffahren auf eine Autobahn ein von hinten nahender Lastwagen kurz aufblendet, möchte der Fahrer damit in der Regel signalisieren, dass man auf die rechte Spur einfädeln soll. Ein entsprechendes Zeichen geben Trucker auch gerne, wenn sie von einem Kollegen überholt worden sind und ihm zeigen wollen, dass er wieder rechts einscheren kann. Auf der anderen Seite gibt es aber eben auch Situationen, in denen Lkw-Fahrer genau das Gegenteil signalisieren möchten, nämlich, dass ein Einfädeln nicht möglich ist (Warnung). In zweiten Fall wäre die Lichthupe korrekt eingesetzt. Die Situationen sind also nicht immer eindeutig.

Auch Motorradfahrern ist es erlaubt, im Falle einer möglichen Gefährdung durch Aufblenden auf sich aufmerksam zu machen, erläutert das Institut für Zweiradsicherheit. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Zweiradfahrer den Eindruck hat, er könnte hinsichtlich seiner Vorfahrt übersehen werden. Trotz der optischen Warnung sollte sich der Motorradfahrer aber natürlich nicht in Sicherheit wiegen, da weiterhin die Gefahr besteht, übersehen oder eben völlig falsch verstanden zu werden. Erhöhte Aufmerksamkeit, Bremsbereitschaft und eine Reduzierung der Geschwindigkeit sind also weiterhin geboten. ampnet/jri


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