Reparatur oder Ersatzfahrzeug
13 September, 2006
Urteil: Wer nicht reparieren will, muss fahren!
Bei der Erstattung der Reparaturkosten nach einem Unfall kann es unter Umst?nden darauf ankommen, dass der Gesch?digte sein Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn auf der Basis eines Kostenvoranschlags oder Sachverst?ndigengutachtens abgerechnet wird und die Versicherung eine Entsch?digung in H?he des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts geleistet hat, darauf weist der ADAC hin.
Es steht jedem frei, ob er sein Auto bei einer Werkstatt zur Reparatur bringt oder sich ein Ersatzfahrzeug anschafft. Die freie Wahl wird aber durch das Verbot, sich pers?nlich zu bereichern, eingeschr?nkt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einem Kl?ger deshalb die Zahlung zus?tzlicher Reparaturkosten verwehrt, weil er sein Fahrzeug nach nur vier Monaten verkauft hatte (Urteil vom 23. 5. 2006, VI ZR 192/05).
Die Haftpflichtversicherung hatte dem Mann lediglich den Differenzbetrag zwischen dem Nettowiederbeschaffungswert und dem Restwert ausbezahlt, weigerte sich allerdings die Reparaturkosten laut Gutachten zu erstatten. Mit seiner Klage forderte der Gesch?digte die Entsch?digung auf Basis des Gutachtens. Der BGH lehnte ebenso wie die Vorinstanzen die Klage mit der Begr?ndung, dass im Regelfall ein Zeitraum der Weiterbenutzung von mindestens sechs Monaten erforderlich ist, um ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen.
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