Warnblinklicht
09 Oktober, 2007
Die eingeschaltete Warnblinkleuchte eines am Straßenrand stehenden Fahrzeugs begründet keine generelle Pflicht zur Geschwindigkeitsreduzierung.
Warnfunktion eines Warnblinklichts. Entscheidend ist, auf welche Situation das Warnblinklicht hinweist und ob die Gründe für die Benutzung klar erkennbar sind. Damit wurde die Klage eines Lkw-Fahrers auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall abgewiesen. Dieser hatte auf einer Kreisstraße sein Fahrzeug abgestellt und vor dem Aussteigen die Warnblinkleuchte eingeschaltet. Beim Aussteigen wurde er von einem Kleintransporter erfasst und schwer verletzt. Die Richter waren der Auffassung, dass der Unfallverursacher aufgrund der guten Rahmenbedingungen am Unfalltag und der übersichtlichen Landstraße nicht verpflichtet war, wegen der Warnblinkleuchte seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h herabzusetzen. Eine entsprechende Reaktionsaufforderung zum Bremsen geht von dem Warnblinklicht nicht aus, da eine Warnung über den stehenden Lkw hinaus im konkreten Fall nicht erkennbar war. Das Warnblinklicht diente hier nur dem stehenden Lkw. Der Fahrer des Kleintransporters musste nicht damit rechnen, dass der Kläger aussteigt. Er konnte darauf vertrauen, dass der Lkw-Fahrer sich verkehrsgerecht verhält und nicht plötzlich aus dem parkenden Lkw springt. Ein etwaiges leichtes Verschulden als auch die Betriebsgefahr des Lkw treten damit vollständig zurück. jlp
Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 216/05
zurück zu den News