Bußgeld - Halteverbot
20 Februar, 2008
Um sich Ärger zu ersparen, sollte man sein Bußgeld zahlen, insbesondere im Bereich der Parkverstöße in Großstädten.
Völlig uneinsichtig war ein Fahrzeughalter. Erst parkte er seinen Pkw im Halteverbot. Dann wollte er die Geldbuße von 5 Euro nicht bezahlen. Dies wiederum veranlasste die Bußgeldbehörde gegen den Betroffenen die Erzwingungshaft anzuordnen, was wiederum der Fahrzeugführer für völlig überzogen und willkürlich hielt. Das angerufene Gericht gab aber der Behörde Recht. Die Anordnung der Erzwingungshaft verstößt auch in solchen Fällen nicht gegen das Übermaßverbot, weil der Betroffene jederzeit die Erzwingungshaft abwenden oder abbrechen kann, indem er das Bußgeld bezahlt. Nur wenn auch geringe Geldbußen mit der notwendigen Konsequenz beigetrieben werden, können weitere Verkehrsverstöße verhindert werden. Die Erforderlichkeit der strengen Handhabung wird insbesondere im Bereich der fortgesetzten Parkverstöße in Großstädten deutlich. jlp
So entschied das Amtsgericht Viechtach, Az.: 3 OWi 5095-517830-06/9
zurück zu den News