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Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

14 April, 2008

Volle Haftung bei Spurwechsel auf der Bundesautobahn.

Es entspricht der Rechtsprechung, dass auch eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn nicht zwingend zu einer Mithaftung bei einem Unfall führt, sondern dies durchaus eine hundertprozentige Haftung des Spurwechslers ergeben kann. Damit war die Klage einer Versicherungsgesellschaft gegen den Halter eines Lkw und dessen Haftpflichtversicherung erfolgreich. Im vorliegenden Fall wechselte ein Lkw-Fahrer ohne zu blinken auf einer dreispurigen Bundesautobahn auf die mittlere Fahrspur. Ein auf dieser Spur in einer Entfernung von nur 50 Metern folgender Pkw geriet dabei ins Schleudern und kollidierte mit einem anderen Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen. Der Pkw-Fahrer forderte vollen Schadenersatz vom Lkw-Fahrer. Die hinter diesem stehende Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte jedoch außergerichtlich nur die Hälfte mit der Begründung, dass der Pkw-Fahrer die Richtgeschwindigkeit überschritten hätte. Dies konnte jedoch im Prozess nicht bewiesen werden. Dagegen konnte zweifelsfrei bewiesen werden, dass der Lkw-Fahrer den erforderlichen Sicherheitsabstand für einen Spurwechsel ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs nicht eingehalten hatte. Damit trat die Betriebsgefahr des Pkw in vollem Umfang hinter das grobe Verschulden des Lkw-Fahrers zurück. jlp


So entschied das Oberlandesgericht München, Az.: 10 U 4976/06


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