Parken - Beachten des Sicherheitsabstandes
16 April, 2008
Wie groß muss der Sicherheitsabstand zu parkenden Fahrzeugen sein?
Sicherheitsabstand zu parkenden Fahrzeugen
Autofahrerin parkte ihr Fahrzeug ordnungsgemäß am Fahrbahnrand. Um ihren Hund noch aus dem Fahrzeug zu holen, beugte sie sich bei geöffneter Fahrertür in das Auto. In diesem Moment stieß ein anderes Fahrzeug gegen die Fahrertür. Es entstand Sachschaden in Höhe von 2.575 Euro. Der Autofahrer, der in die Fahrertür hineinfuhr, lehnte eine Schadenshaftung ab, weil aus seiner Sicht die Tür plötzlich und völlig unerwartet geöffnet worden sei. Dies sah der Amtsrichter anders und verurteilte ihn zur Kostenübernahme in Höhe von 70 Prozent. Der Sachverständige konnte keine Druckkante am beschädigten Fahrzeug feststellen. Daraus ergibt sich, dass die Fahrertür bei Annäherung des schadenstiftenden Fahrzeugs bereits deutlich geöffnet gewesen sein musste. Der erforderliche Sicherheitsabstand wurde damit vom fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. jlp
So entschied das Amtsgericht München, Az.: 322 C 26475/06
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