Unfälle durch Schlaglöcher
26 April, 2008
Auch ein gemeindeeigener Parkplatz muss sich in einem Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Nutzung zulässt.
Bei der Unterhaltung dieses Parkplatzes und bei den Sicherungsmitteln hat der Parkplatzeigentümer einiges zu tun, um Unfälle auszuschließen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist jedenfalls dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Allerdings ist auch die Finanzkraft der Gemeinde zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist eine Gemeinde nicht verpflichtet, den Parkplatz von kleineren Unebenheiten oder Löchern freizuhalten.jlp
So entschied das Landgericht Bonn, Az.: 1 O 195/06
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