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Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren

18 Juni, 2008

Ein Autofahrer wartete mit seinem PKW vor einer Zapfsäule einer Tankstelle. Er entschloss sich, an eine andere Zapfsäule zu fahren. Er setzte sein Fahrzeug zurück und kollidierte aus Unachtsamkeit mit einem hinter ihm stehenden Lkw. Mit welchen Maßnahmen laut STVO muss er rechnen.

Besondere Sorgfalt beim Rückwärtsfahren

Ein Autofahrer wartete mit seinem Fahrzeug vor einer Zapfsäule einer Tankstelle. Als er bemerkte, dass er sich an einer Zapfsäule für Lkw-Diesel befand, entschloss er sich, an eine andere Zapfsäule zu fahren. Er setzte sein Fahrzeug zurück und kollidierte aus Unachtsamkeit mit einem hinter ihm stehenden Lkw. Von der Ordnungsbehörde erhielt er ein Bußgeld, da er gegen die erhöhte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren im fließenden Verkehr (§ 9 V StVO) verstoßen habe. Hiergegen wehrte er sich, wurde aber vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 60 Euro verurteilt. Er war der Auffassung, dass lediglich ein fahrlässig begangener Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht vorliege, der die Verhängung einer Geldbuße von nur 35 Euro rechtfertigen würde. Das Berufungsgericht bestätigte dann diese Auffassung und wies darauf hin, dass ein Fahrzeug sich zwar auch beim Befahren eines Tankstellengeländes im öffentlichen Verkehrsraum befinde, jedoch die Vorschrift des § 9 V StVO nicht anwendbar sei. Diese Vorschrift regle nämlich primär die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber dem fließenden Verkehr. Den mit dem fließenden und in aller Regel auch schnelleren Verkehr verbundenen erhöhten Unfallgefahren soll durch eine gesteigerte Sorgfaltspflicht desjenigen begegnet werden, der rückwärts fährt. Auf einem Tankstellengelände könne hiervon nicht die Rede sein. Die Verkehrssituation sei vielmehr mit denen auf Parkplätzen sowie in Parkhäusern und Tiefgaragen zu vergleichen. jlp

So entschied das Oberlandesgericht Dresden, Az.: Ss (OWi) 650/06


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