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Privatparkplatz - Haftung des Rückwärtsfahrenden

11 Juli, 2008

Wer rückwärts aus einem Privatparkplatz in einen Durchfahrtsweg einfährt, haftet in vollem Umfang für den durch den Unfall entstandenen Schaden.

Auf allgemein zugänglichen Parkplätzen gilt nicht nur die Straßenverkehrsordnung (StVO), sondern auch die besonderen Sorgfaltsanforderungen für den aus der Parkbucht Herausfahrenden. Derjenige, der den Einstellplatz verlässt und sich in den fließenden Verkehr einordnen will, muss dem fahrenden Verkehr besondere Sorgfalt zurechnen und hat deshalb dem fließenden Verkehr Vorrang zu gewähren. Verletzt der Ausfahrende diese besonderen Sorgfaltsanforderungen, haftet er im Falle einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer in voller Höhe. jlp

So entschied das Oberlandesgericht München, Az.: 10 U 4156/07


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