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Haftung - Sturzfolgen Skaterin

13 August, 2008

Skaterin muss für Sturzfolgen selbst aufkommen

Rast ein Inline-Skater gegen einen den Gehweg kreuzenden Gartenschlauch und kommt dabei zu Fall, haftet für den Unfall nicht der Besitzer des Grundstücks, aus dem der Schlauch kommt. Dieser stelle mit seinen nur wenigen Zentimetern Durchmesser nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz ein nur geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis dar, teilt die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg mit. Nach Auffassung der Richter komme ein Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht in Frage.

Zwar hat ein Gartenschlauch normalerweise auf einer Straße nichts zu suchen, erläuterte Rechtsanwältin Prondzinsky-Kohlmetz die juristische Sicht. Rollschuhfahrer und Inline-Skater sind aber den Regeln für Fußgänger unterworfen - und die können, wenn sie nicht gerade von Blindheit geschlagen sind, ein solches Hindernis ohne weiteres erkennen und ihm problemlos ausweichen, stellt die Anwältin fest. Dass die im konkreten Fall gestürzte Skaterin angesichts ihrer hohen Geschwindigkeit erhebliche Schwierigkeiten mit der Wahrnehmung des Schlauchs hatte, sei in erster Linie der eigenen Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht geschuldet. Augen auf im Straßenverkehr, sei nun mal eine für alle Verkehrsteilnehmer geltende Hauptregel. ddp

(AZ: 5 W 15/08)

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