Grob fahrlässiges Verhalten
15 Oktober, 2008
Auch Restalkohol ist schädlich.
Auch Restalkohol ist schädlich (202)
(jlp). Ein grob fahrlässiges Verhalten des Kfz-Versicherungsnehmers kann bereits dann vorliegen, wenn er fünf Stunden nach Trinkende mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille mit seinem Pkw von der Fahrbahn abkommt. Denn der Versicherungsnehmer muss in einem solchen Fall damit rechnen, dass die Blutalkoholkonzentration noch nicht abgebaut und die Verkehrstüchtigkeit noch nicht vollständig wieder hergestellt ist. Die Kfz-Kaskoversicherung muss daher keinen Schadenersatz leisten.jlp
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 19 U 7167/01
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