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Stau - Auffahrunfall

30 Oktober, 2008

Bei Stau: Warnblinkanlage einschalten

Fahrzeugführern, die an einen Fahrzeugstau heranfahren, ist es nach § 16 StVO erlaubt, die notwendige Verlangsamung ihres Fahrzeuges dem nachfolgenden Verkehr durch Einschalten der Warnblinkanlage anzuzeigen.

Gerade die hohe Geschwindigkeit auf der Autobahn macht die rechtzeitige Einleitung von Bremsvorgängen in besonderem Maße notwendig. Diese durch das rechtzeitige Einschalten einer Warnblinkanlage erreichbaren Wirkungen sind dem besonnenen und vorsichtigen Kraftfahrer bekannt und werden - wie allgemein bekannt - im täglichen Straßenverkehr auch häufig praktiziert.

Unterlässt ein Fahrzeugführer diesen Warnhinweis, dann kann ihm bei einem Auffahrunfall die Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeuges mit 25 Prozent angerechnet werden, sodass sein Schadenersatzanspruch gegen den Auffahrenden um diesen Prozentsatz gemindert wird. jlp

Landgericht Memmingen, Az.: 2 O 392/07


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