Höchstgeschwindigkeit nicht erreicht
11 Dezember, 2008
Gibt der Hersteller eines Fahrzeugs in dem Verkaufsprospekt sowie dem technischen Datenblatt an, dass das serienmäßig mit Reifen der Größe 195/65 R 15 ausgestattete Fahrzeugmodell X unter bestimmten vorgegebenen Bedingungen eine Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h erreiche,
so darf der Käufer prinzipiell darauf vertrauen, dass die angegebene Höchstgeschwindigkeit auch mit den vom Hersteller unter "wesentliche Sonderausstattung Modell X" aufgeführten und dem Kunden vom Vertragshändler - ohne anders lautenden Hinweis - als Sonderausstattung verkauften Reifen der Größe 225/55 R 16 erreicht wird. Ein den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigender Mangel des Fahrzeugs liegt aber - mangels Überschreitens der Wesentlichkeitsgrenze von 5 Prozent - nicht vor, wenn das Fahrzeug statt der angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h lediglich eine solche von 197,51 km/h erreicht. jlp
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 U 8/04
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