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Zusammenstoß mit Haarwild

14 März, 2009

Versicherungsschaden - "Lebloses Wildschwein" überfahren

"Lebloses Wildschwein” ist Tiergefahr

Auch das Überfahren eines leblosen Wildschweins, das schon länger auf der Fahrbahn liegt, bedeutet einen Zusammenstoß mit Haarwild.

Die Kasko-Versicherung ist daher verpflichtet den Fahrzeugschaden zu ersetzen. Aus den Fahrzeugversicherungsbedingungen ergibt sich nicht, dass solches Haarwild sich in Bewegung befunden haben muss. jlp

So entschied das Landgericht Stuttgart:
Az.: 5 S 244/06


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