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Bußgeldkatalog StVO – Gerichtsurteile aus dem Verkehrsrecht

Die StVO schreibt die grundlegenden Verkehrsregeln vor. Im aktuellen Bußgeldkatalog erfahren Sie Wissenswertes über Strafen und Mithaftung sowie Gerichtsurteile aus dem Verkehrsrecht.

 
Neuer Bußgeldkatalog mit höheren Strafen:
 
Bußgeldkatalog-Verordnung – Am 09. November 2021 ist die geänderte StVO in Kraft getreten.
 
Im Oktober 2021 billigte der Bundesrat die entschärfte Neufassung. Die führere Version war wegen eines Formfehlers unwirksamen. Es gelten unter anderem höhere Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Parkverstößen. Das ursprünglich vorgesehene härtere Verhängen von Fahrverboten entfällt.
Die Bundesregierung begründet die StVO-Novelle mit der Notwendigkeit, die Sicherheit für Fahrradfahrer und Fußgänger zu erhöhen. Weitere Ziele sind unter anderem die Einbremsung von Temposündern, Falschparkern, Auto-Poser und eine stärkere Befolgung der Bildung von Rettungsgassen.

 

Nachfolgend finden Sie Urteile aus dem Verkehrsrecht:

Gerichtsurteil zur Mithaftung – Zu geringer Abstand nach rechts

Wer zu weit rechts an parkenden Autos entlang fährt, muss mit einer Mithaftung von 50 Prozent rechnen, wenn sich bei einem der dort stehenden Fahrzeuge die Tür öffnet und es dadurch zu einem Unfall kommt. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Im konkreten Fall war ein Autofahrer wegen einer in der Straßenmitte fahrenden Straßenbahn recht nah an einer Reihe rechts parkender Autos vorbeigefahren, als plötzlich eine linke Seitentür so weit geöffnet wurde, dass diese in die Fahrbahn hineinragte. Wie weit, konnte nicht geklärt werden. Da sich dies unmittelbar vor dem Autofahrer abspielte, hatte er keine Chance, den Unfall zu vermeiden. Die Richter entschieden zwar, dass der im parkenden Fahrzeug sitzende Fahrer eindeutig die beim Ein- und Aussteigen erforderliche besondere Sorgfalt missachtet habe. Wer in solch einer Situation die linke Wagentür öffnen wolle, müsse zunächst nach hinten schauen. Reiche dieser Rückblick nicht weit genug, dürfe die Tür nur langsam und spaltweise bis zu zehn Zentimetern geöffnet werden.
Allerdings treffe auch den Fahrer eine Mitschuld, da er nach rechts zu den parkenden Fahrzeugen nur einen Abstand von 30 Zentimetern, vielleicht sogar noch weniger eingehalten habe. Dieser Seitenabstand sei deutlich zu gering gewesen und rechtfertige daher eine Mithaftung in Höhe von 50 Prozent.
(Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 151/04)

Verkehrsregeln auf dem Privatparkplatz

Auf Parkplätzen, die dem ruhenden und nicht dem fließenden Verkehr dienen, finden die Regeln über die Vorfahrt im Straßenverkehr nur eingeschränkte Anwendung. Dagegen ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und der gegenseitigen Verständigung im erhöhten Maße zu beachten. Auch wenn die auf einem Parkplatz angelegten Fahrspuren eindeutig Straßencharakter haben, darf der von rechts Kommende nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass ihm der Vorrang eingeräumt wird. Zudem muss auf Parkplätzen, auf denen stets mit ein- und ausparkenden bzw. rangierenden Fahrzeugen zu rechnen ist, besonders aufmerksam und immer bremsbereit mit angemessener Geschwindigkeit gefahren werden, die regelmäßig nicht mehr als 10 km/h betragen darf.
(Amtsgericht München, Az.: 343 C 28802/06)

Nicht immer trägt der Auffahrende die volle Schuld

„Wer auffährt, hat Schuld.“ Ein Grundsatz, der lange unverrückbar schien. Muss ein Autofahrer laut Straßenverkehrsordnung schließlich doch jederzeit in der Lage sein, sein Fahrzeug rechtzeitig anhalten zu können. In letzter Zeit ist diese Rechtsprechung durch einige Urteile etwas gelockert, realitätsnäher geworden. Im konkreten Fall hat ein Autofahrer für ein Eichhörnchen eine Vollbremsung absolviert und muss 25 Prozent des Schadens selbst tragen.
Konkret hatte ein Autofahrer seinen Wagen wegen eines über die Fahrbahn laufenden Eichhörnchens unvermittelt scharf abgebremst. Doch statt vorn krachte es hinten. Der Hintermann hatte auf den für ihn nicht vorhersehbaren Stopp nämlich zu spät reagiert und war auf den „Tierliebhaber“ aufgefahren. Die gegnerische Versicherung bot ihm nur einen Teilbetrag zur Schadensregulierung an. Er klagte am Nürnberger Amtsgericht.
Dort urteilten die Richter, dass das Verschulden hauptsächlich bei dem nachfolgenden Autofahrer liege, da er keinen genügenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Zu berücksichtigen sei jedoch auch, dass der Kläger unnötigerweise abrupt gebremst habe, da bei kleineren Tieren die allgemeine Verkehrssicherheit stets vorgehe. Da aber immer dann, wenn das Bremsen im Prinzip nicht nötig, also nicht unabwendbar sei, der bremsende Autofahrer eine Mitschuld trage, müsse der Geschädigte wegen seines Verhaltens 25 Prozent seines Schadens selbst tragen.
(Amtsgericht München, Az.: 13 C 4238/05)

Quelle der Gerichtsurteile: Deutsche Anwaltshotline und Juristischer Literatur-Pressedienst

 

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