Sie sind hier:   Startseite / Recht: Obacht beim Rückwärtsfahren

Recht: Obacht beim Rückwärtsfahren

Wer hat Schuld? Ein rückwärts fahrender Autofahrer muss besonders aufmerksam sein. Vor allem, wenn er ausparkt und sich in den fließenden Verkehr einordnet, gilt eine besondere Sorgfaltspflicht. Kommt es dabei nämlich zu einem Unfall, ist der Rückwärtsfahrer hierfür

meist allein verantwortlich. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Ein nahe eines Supermarktes parkender Fahrer wollte im verhandelten Fall rückwärts aus der seitlich der Fahrbahn angeordneten Parkbucht setzen. Die auf der Straße fahrenden Autos hatten bereits angehalten, um ihn ausparken zu lassen. Ein nachkommender Opel-Fahrer erkannte die Situation allerdings nicht und fuhr links an der stehenden Fahrzeugkolonne vorbei, als der ?Ausparker? zurücksetzte. Es kam zu einer Kollision. Der ausparkende Fahrer sah hierfür allein den Opel-Fahrer verantwortlich, da er innerorts überholte und dabei auch noch eine durchgezogene Mittellinie auf der Fahrbahn überfuhr.
Das Oberlandesgericht sah das laut der Deutschen Anwaltshotline allerdings anders. Die durchgezogene Trennlinie verbietet das Überholen nicht schlechthin, sondern nur das Hinüberwechseln auf die linke Fahrbahn. Das Überholen ist nach Ansicht der Richter prinzipiell erlaubt. Verantwortlich für den Unfall sei daher die Verletzung der Sorgfaltspflicht. Hätte er während seiner Rückwärtsfahrt den Raum seitlich und hinter sich ausreichend beobachtet, wäre der Zusammenstoß nämlich vermeidbar gewesen. Somit hat er die überwiegende Schuld an dem Unfall (OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 149/10). bp/mid Bildquelle: ADAC


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






Bisher keine Kommentare

Einen Kommentar schreiben