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Verkehrszeichen: Vorsicht bei zeitlichen Tempolimits

Gelten die durch Verkehrszeichen zeitlich begrenzten Tempolimits mit dem Zusatzzeichen „Mo – Fr“ auch an offiziellen Feiertagen, die zwischen Montag und Freitag liegen?
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Die durch Verkehrsschilder zeitlich begrenzten Tempolimits mit dem Zusatzzeichen „Mo – Fr“ gelten auch an offiziellen Feiertagen, die zwischen Montag und Freitag liegen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)) hervor. Im verhandelten Fall wurde ein Autofahrer laut der Deutschen Anwaltshotline donnerstags an Christi Himmelfahrt mit 64 km/h in einer Tempo-30-Zone geblitzt. Wegen der angebrachten Beschränkung „Mo – Fr, 6-18 Uhr“ wollte der Verkehrssünder die verhängte Geldbuße von 160 Euro nicht zahlen. Zumal ein darüber angebrachtes „Kinder“-Schild darauf hinweise, dass es hier um den besonderen werktäglichen Schutz gehe.
Dem widersprachen die Brandenburger Richter. Das Zusatzschild gelte ausnahmslos für den Zeitraum von Montag bis Freitag, dazu gehöre auch der Himmelfahrtstag. Verkehrsteilnehmer dürften nicht selbst beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage geboten ist oder nicht. „Der Straßenverkehr erfordert im Interesse der Verkehrssicherheit einfache und klare Regeln – lässt man komplizierte Interpretationen erst einmal zu, sind gefährlichen Verhaltensfehler bald die Folge“, so Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer.
Vorsicht ist auch bei der Einschränkung „werktags“ auf einem Verkehrsschild geboten. Denn der Samstag gilt als ein Werktag. Grundsätzlich gelten als Werktage alle Kalendertage, die keine Sonntage oder gesetzlichen Feiertage sind, erklärt ein Rechtsexperte des Automobilclubs von Deutschland (AvD) in der Zeitschrift „AutoTest“. mid/ts


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