Sie sind hier:   Startseite / Falschparken – schnell abgeschleppt

Falschparken – schnell abgeschleppt

Vorsicht – Die Abschleppkosten fürs Falschparken können sehr teuer werden: Wer im städtischen Weihnachtsverkehr einmal falsch parkt, der kann ganz schnell an den Haken genommen werden. Fragen und Antworten – Abschleppkosten in Euro: Was, wo, wie viel kostet:
.

Sobald in den Kaufhäusern der Konsumrummel ausbricht, herrscht Stellplatzmangel in den Parkhäusern. Welche Probleme daraus erwachsen können, das hat jetzt der ACE Auto Club Europa am Beispiel mehrerer Städte aufgelistet. Zugleich warnt der ACE davor, falsch zu parken und auf Gnade zu hoffen. Denn die Ordnungshüter verteilen jetzt nicht nur konsequent Parkverbotsknöllchen, sondern sie rufen unverzüglich auch den Abschleppdienst hinzu.

Vorsicht: Das kann laut ACE unterm Strich für Parksünder recht teuer werden. Es summieren sich erstens das Verwarnungs- oder Bußgeld mit dem das Falschparken geahndet wird, zweitens die Abschleppkosten, die der Betrieb für den Autotransport verlangt, drittens die Verwahrgebühren für das zur Abholung deponierte Fahrzeug und viertens die Verwaltungsgebühr, die zusätzlich von der jeweiligen Stadt erhoben wird. In Hamburg kann das an einem Werktag samt Bußgeld zusammen Kosten in Höhe von 310 Euro verursachen. Zwar muss die Polizei als Auftraggeber des Abschleppunternehmens für dessen Rechnung zunächst in Vorlage treten, doch darauf folgt postwendend der behördliche Kostenbescheid, der sich an den Parksünder selbst richtet. Volker Lempp, Verkehrsrechtsexperte beim ACE in Stuttgart, empfiehlt, sich mit den rechtlichen Grundsätzen rund ums Abschleppen vorsorglich vertraut zu machen.

Halterhaftung bei Parkverstoß
Bei Verkehrsvergehen gilt in Deutschland laut Lempp grundsätzlich das Täterprinzip, wonach die Verfolgungsbehörde den sicheren Nachweis führen muss, wer den Verstoß begangen hat. Bei Parkverstößen wird dieser Grundsatz jedoch durch die so genannte Halterhaftung ergänzt. Danach werden dem Halter des Autos per Bescheid die Verfahrenskosten auferlegt, wenn der tatsächliche Fahrer nicht binnen drei Monaten ermittelt werden kann (§ 25a Straßenverkehrsgesetz StVG). Die Verfahrenskosten betragen rund 20 Euro. ACE-Jurist Lempp rät, sich gut zu überlegen, ob das bei Parkverstößen vergleichsweise geringe, meist unterhalb von 40 Euro liegende Verwarnungsgeld es wert ist, dagegen mit erheblichem Aufwand vorzugehen.

Falsch geparkt – schnell abgeschleppt:
Gebühren und Strafen – Was, wo, wie viel kostet

Rang / Stadt / Abschleppkosten in Euro
1 HAMBURG ab 260 *
2 FRANKFURT/M ab 257 *
3 WIESBADEN ab 210 **
4 LEIPZIG ab 198,42 **
5 BREMEN ab 195 **
6 MAINZ ab 189 **
7 BERLIN ab 188 **
8 MÜNCHEN ab 187 *
9 MAGDEBURG ab 178 **
9 NÜRNBERG ab 178 **
10 KÖLN ab 155 **
11 HANNOVER ab 150 **
12 HALLE / Saale ab 149 **
13 CHEMNITZ ab 147 **
14 DRESDEN 140 **
15 DÜSSELDORF ab 139 **
16 AACHEN ab 134 *
17 KOBLENZ ab 78 **

– Angaben in Euro; darin enthalten sind Abschleppkosten sowie städtische Verwaltungsgebühren für das Abschleppen eines Pkw an einem Werktag i. d. R. bis 16:30 Uhr
– nach 16:30 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen können Aufschläge in Rechnung gestellt werden
– *: inkl. Pkw-Verwahrgebühr für die ersten 24 Stunden
– **:zzgl. Pkw-Verwahrgebühr in Höhe v. von fünf bis 65 Euro
– * + **: zzgl. Verwarnungsgelder für div. Parkverstöße (10 bis 35 Euro), Bußgeld: 50 Euro + 1 Punkt in Flensburg) wegen Parken vor oder in Feuerwehrzufahrt mit Behinderung v. Rettungsfahrzeugen
ACE-Chefjurist, Volker Lempp

Abschleppen auch ohne Behinderung
Nach Angaben von Lempp darf grundsätzlich auch dann abgeschleppt werden, wenn keine unmittelbare Behinderung vorliegt, beispielsweise dann, wenn die Parkdauer überschritten wurde. Das hänge vom Einzelfall ab, sagte Lempp. Sofort abgeschleppt werden darf selbst ohne Vorliegen einer konkreten Behinderung dann, wenn verbotenerweise etwa auf Gehwegen, in Feuerwehranfahrtszonen, auf Anwohnerparkplätzen, Behindertenparkplätzen, an Bushaltestellen oder im Bereich von Fußgängerzonen- oder Überwegen geparkt worden ist.

Vielen Verkehrsteilnehmern ist zudem unbekannt, was auf gekennzeichneten Parkzonen von Supermärkten, Kaufhäusern und Kliniken zu beachten ist. Wird das Parken nur Kunden, Klienten oder Besuchern gestattet, darf der Betreiber unrechtmäßig abgestellte Fahrzeuge abtransportieren lassen. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug außerhalb der Farbmarkierungen abgestellt wurde. Die Kosten dafür dürfen allerdings einen gewissen Rahmen nicht überschreiten. So sah das Amtsgericht Hamburg 250 Euro für das Abschleppen als überteuert an und deckelte den Betrag aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf 120 Euro. So sieht es laut ACE auch das Amtsgericht München. Kommt der Fahrzeugbesitzer zu seinem Wagen zurück, bevor er am Haken hängt, darf zudem nur die Anfahrt des Abschleppdienstes berechnet werden.

Aufpassen sollten Autofahrer auch, wenn es um den Besuch von Weihnachtsmärkten oder Veranstaltungen geht, für die der fließende Verkehr umgeleitet wird. Auf den eingerichteten Umleitungstrecken besteht häufig ein temporäres Halteverbot, um den Verkehr nicht zu behindern. Wer hier parkt, kann sofort abgeschleppt werden, was an einem Sonntag Kosten von mehr als 400 Euro verursachen kann, warnt der ACE.

Schützt die hinterlassene Handy-Nummer vor dem Abschleppen?
Lempp: „Wer seine Handynummer deutlich sichtbar am oder im Fahrzeug anbringt, ist fast immer auf der sicheren Seite. Vorausgesetzt allerdings, der schriftliche Hinweis lässt erkennen, dass der Falschparker sich in unmittelbarer Nähe des „Tatorts“ aufhält und eine Kontaktaufnahme mit hinreichender Sicherheit erfolgreich sein wird. Nur dann ist die Polizei im Zweifel zu einem Nachforschungsversuch verpflichtet. Ein vorbereitetes „Kärtchen“ hinter der Windschutzscheibe, das auf jede Parksituation passt, ist dagegen nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht ausreichend, da aus Sicht der Beamten zu unsicher. Deshalb: Auf der Nachricht immer genau angeben, wo man jetzt gerade ist und dass man das Fahrzeug bei einem Anruf gleich weg fahren kann. Wird angerufen, muss der Fahrzeugbesitzer binnen fünf Minuten vor Ort sein und das Fahrzeug wegfahren.

Hilft der Zettel: „Bin kurz im Blumenladen nebenan“?
Lempp: „Für eine bloß kurzzeitige Abwesenheit gilt wie beim Handy der Grundsatz der tatsächlichen schnellen Erreichbarkeit. Doch aufgepasst: Mit dem Abschleppen kann es sehr schnell gehen. Oft sind der berechtigte Auftraggeber, etwa ein Geschäftsinhaber, dem die Toreinfahrt zugestellt wurde und der Abschlepper schon aufeinander „eingespielt“, zum beiderseitigen Vorteil, versteht sich. Der bloße Hinweis, dass man ja nur „im Laden nebenan“ war, hilft dann nichts.“

Parkhaus Supermarkt, zu lange geparkt, muss die Polizei aktiv werden?
Lempp: „Die Polizei kann einschreiten, muss aber nicht. Der Betreiber des Einkaufzentrums und sein Personal sind „Herr der Lage“. Sie können jedes Fahrzeug, das unbefugt parkt, kostenpflichtig abschleppen lassen, wenn Fahrer beziehungsweise Halter vor Ort nicht erreichbar sind.“

Lempp: „Dauerparken ist zwar grundsätzlich erlaubt, jedoch muss man als Halter dafür Sorge tragen, dass das Fahrzeug jederzeit entfernt werden kann, wenn ein Haltverbotszeichen aufgestellt wird, beispielsweise wegen Bauarbeiten, einer Veranstaltung oder um einen Stellplatz für einen Umzugswagen zur Verfügung zu stellen. Die Halterpflicht gilt selbst bei krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit, so dass unter Umständen die Fahrzeugschlüssel einer Vertrauensperson überlassen werden müssen, die sich um das Fahrzeug kümmert. Für die Zulässigkeit des Abschleppens in solchen Fällen kommt es vor allem auf die Zeitspanne zwischen dem Aufstellen des Verbotszeichens und dem Abschleppen des zunächst korrekt geparkten Fahrzeugs an. Die von den Verwaltungsgerichten insoweit vorgeschriebenen Fristen variieren zwischen 4 Tagen und 48 Stunden.“

Richtig geparkt, aber Fenster offen, darf die Polizei abschleppen?
Lempp: „Ein nicht ordnungsgemäß gesichertes Kfz stellt eine „Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ im Sinne des Polizeirechts dar. Die Störung darf oder muss auf behördliche Kosten beseitigt werden, indem das Fahrzeug sicherstellt wird. Ist dies nur durch eine Abschleppmaßnahme möglich, muss allerdings der Halter diese Kosten tragen, zumal im Zweifel in seinem Interesse gehandelt wird.“

Fahren unter Alkoholeinfluss, Polizeikontrolle: Abschleppen erlaubt?
Lempp: „Falls das Abschleppen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, gilt auch hier das „Störer- oder Veranlasser-Prinzip“. Wer die Störung verursacht, muss für die Kosten der erforderlichen Abhilfemaßnahmen aufkommen, soweit diese sich im Rahmen der Erforderlichkeit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bewegen.“

Abschleppgebühr fällig auch bei vorheriger Beseitigung des Hindernisses?
Lempp: „Auch wenn das Auto aus der Parkverbotszone entfernt werden kann bevor der Abschlepper kommt, fallen Kosten an. Das heisst: Die Kosten einer so genannten „Leerfahrt“ müssen jedenfalls vom Falschparker bezahlt werden, wenn er sie durch sein rechtswidriges Verhalten veranlasst hat.“

Gibt es ein maximales Kostenlimit fürs Abschleppen?
Lempp: „Welche Kosten erforderlich und angemessen sind, um den Zweck einer zulässigen Abschleppmaßnahme zu erreichen, bestimmt allein der Markt. Eine Einzelfallprüfung kann ergeben, dass die verlangte Vergütung übersetzt, das heißt, unzulässig hoch ist oder die Behörde vorwerfbar ein zu teures Unternehmen ausgewählt hat. Hiergegen kann man sich natürlich wehren. Grundsätzlich gilt: Das Abschleppunternehmen kann seine Vergütung nur von jenem verlangen, der den Auftrag zum Abschleppen erteilt hat, es sei denn, dass die Forderung nach Ersatz der Abschleppkosten nachweislich vom Auftraggeber an das Unternehmen abgetreten worden ist. Auf diesem Nachweis sollte man als mutmaßlicher Falschparker unbedingt bestehen, da sich durch sofortige Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen die eigene Rechtsposition deutlich verschlechtert.“

Wie berechnen sich die Gebühren der Abschleppdienste?
Lempp: „Entscheidend ist, was den Gepflogenheiten der Branche entspricht, also „üblich“ ist. Darüber muss im Streitfall das zuständige Gericht entscheiden und sich entsprechend kundig machen. Es gibt in diesem Bereich auch starke regionale Schwankungen.“

Parken vor einer Grundstücksausfahrt? Wann darf der Eigentümer abschleppen lassen, muss die Polizei gerufen werden?
Lempp: „Die Polizei muss nicht gerufen werden, sie kommt auch meistens nicht. Der Berechtigte kann selbst im Rahmen seines gesetzlichen Selbsthilferechts (§ 229 BGB) das Abschleppen veranlassen, muss dann allerdings auch mit den Abschleppkosten in „Vorlage“ treten. Dies schreckt viele Grundstückseigentümer und Garagenbesitzer ab.“

Muss das Auto an einen nahegelegenen freien Parkplatz geschleppt werden, darf es der Autoknast sein?
Lempp: „Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein Abschleppen über viele Kilometer natürlich unzulässig, wenn der Zweck der Maßnahme durch ein bloßes Versetzen des Fahrzeugs erreicht werden kann.“

Darf ein fahruntüchtiges Auto abgeschleppt werden?
Lempp: „Das Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge ist gesetzlich nicht im Einzelnen geregelt. Es ist grundsätzlich zulässig, jedoch nur in eine möglichst nahe gelegene Werkstatt beziehungsweise an den möglichst nahe gelegenen geeigneten Bestimmungsort, nicht jedoch über weite Strecken, zum Zwecke des Verkaufs oder des Transports von einer Werkstatt zur anderen. 100 km werden allgemein als Obergrenze angesehen.“ ACE Auto Club Europa, www.ace-online.de


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






2 Kommentare zu “ Falschparken – schnell abgeschleppt ”

  1. Nermina S.

    Wie stellt sich die Rechtslage dar, wenn von einem Greenwheels-Carsharing Parkplatz auf offener Straße abgeschleppt wird. Gesamtkosten für die Versetzung 302 €. Ist das verhältnismäßig?

  2. Max

    Guten Tag,
    Ich bin Schüler und leider habe ich auf 2 aufeinder folgende Tage an einem abgesenkten Boardstein geparkt (und bin dann zur Schule gegangen), daraufhin wurde ich umgesetzt (war mir dessen aber nicht bewusst), habe wenig später die beiden Verwarnungsgelder bekommen und direkt bezahlt.
    Jetzt hat sich herausgestellt, dass ich sowohl am besagtem Dienstag und als auch an dem darauffolgenden Mittwoch um gestellt wurde, durch einen Abschleppdienst (beauftragt durch das Ordnunsamt). Die insgesamten anfallenden Kosten pro Apschleppung belaufen sich auf 260€ (RLP), das ist für mich sehr sehr viel. Also insgesamst betragen die Kosten 520€.
    Meine Frage ist nun: Ist das Abschleppen okay auch wenn der Fahrzeughalter nicht gesucht wurde? und kann ich irgendwo erkennen ob die Polizei eingeschaltet wurde? ist das überhaupt nötig?
    mir ist durchaus bewusst, dass „Unwissenheit nicht für Strafe schützt“, aber warum werde ich direkt bestraft gibt es keine Obergrenze? und weshalbe kamen die beiden Kostenbescheide für die Abschlappmaßnahme zu unterschiedenlichen Zeit, wenn die beiden schriftlichen Verwarnungsgelder auch zusammen verschickt wurden. Dadruch muss ich zweimal die Verwaltungs- (80€) und Zstellungsgebühren bezahlen.
    Aber ich bin mir meiner Schuld bewusst, und denke nicht das ich irgend eine Chnace habe die Kosten zu minimieren, liege ich mit diese Annahme richtig?

Einen Kommentar schreiben