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Tempolimits wegen Sanierungen nur auf Zeit

Ordnet eine Behörde wegen Sanierungsarbeiten im Straßenverkehr eine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit an, muss diese nach Abschluss der Arbeiten aufgehoben oder ………
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erneut begründet werden. Das hat jetzt das Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az. 6 K 2251/13) entschieden.
Im verhandelten Fall hatte das Verkehrsministerium NRW die Geschwindigkeit auf der Autobahn A46 ausschließlich wegen Sanierungsarbeiten an der Rheinbrücke Flehe auf 80 km/h begrenzt. Doch auch nach der Beendigung der Brückenarbeiten 2013 blieb die Beschränkung bestehen. Zu Unrecht, urteilten nun die Richter und hoben die Limitierung auf. Denn mit dem Ende der Sanierung sei der Grund entfallen.

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, weil das Land NRW beim Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen kann. Kraftfahrer müssen die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h also vorläufig weiter beachten. mid/ts


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