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Änderungen der StVZO: Neue Vorschriften für die Fahrradbeleuchtung

Seit Mitte 2017 gelten neue gesetzliche Vorgaben zur Fahrradbeleuchtung. Das schreibt die StVZO vor:

In der dunklen Jahreszeit wird für Radfahrer die Teilnahme am Straßenverkehr gefährlicher, da sie von anderen Verkehrsteilnehmern leichter übersehen werden können. Deshalb ist gerade in dieser Zeit die Beleuchtung am Fahrrad besonders wichtig. Seit Mitte dieses Jahres gelten neue gesetzliche Vorgaben zur Fahrradbeleuchtung, die dazu beitragen sollen, die Sicherheit von Radfahrern zu erhöhen.

Mit den am 1. Juni 2017 in Kraft getretenen Änderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu den Anforderungen nicht nur an die Beleuchtungseinrichtungen von Fahrrädern, sondern auch von bestimmten Elektro-Bikes sowie mehrspurigen Fahrrädern und solchen mit Aufbau, will der Gesetzgeber die entsprechenden Regeln zudem dem Stand der Technik anpassen. Das wirkt sich insofern aus, als nun Fahrradscheinwerfer und Rückleuchten mit zusätzlichen Funktionen wie Tagfahrlicht, Fernlicht und Bremslicht erlaubt sind. Außerdem dürfen mehrspurige Fahrräder und solche mit einem Aufbau über einen Fahrtrichtungsanzeiger verfügen. Damit wird dem Problem Rechnung getragen, dass bei derartigen Gefährten das Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt sein kann. An normalen, einspurigen Fahrrädern sind solche „Blinker“ allerdings nicht gestattet. Erlaubt sind dagegen zusätzliche Leuchten mit Blinkfunktionen, die am Körper getragen werden.

Neuerdings schreibt der Gesetzgeber auch keinen zweiten Rückstrahler mehr vor. Neben der Schlussleuchte wird nur noch ein nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie Z verlangt. Es entfällt der bislang geforderte kleine Rückstrahler. Die StVZO schreibt für die Rückseite von Fahrrädern nun mindestens eine Schlussleuchte mit rotem Licht vor. Diese Schlussleuchte darf zusätzlich über eine Bremslichtfunktion verfügen, deren Lichtstärke und Lichtverteilung festgelegt sind. Blinkende Schlussleuchten sind dagegen weiter verboten. Schlussleuchte und Rückstrahler können zusammen in einem Gerät verbaut sein. Dadurch lassen sich nun auch Räder ohne Schutzbleche leichter gesetzeskonform ausstatten.

Dem technischen Fortschritt trägt der Gesetzgeber auch mit der Erlaubnis von Scheinwerfern mit Tagfahr- und Fernlicht Rechnung. Zudem darf der Rückstrahler nun ein Bremslicht aufweisen. Damit soll ebenfalls ein Zugewinn an Sicherheit für die Radfahrer erreicht werden.

Überarbeitet wurden ebenfalls die Vorschriften für die Stromversorgung der Fahrradbeleuchtung. Bislang waren dafür Dynamos und wiederaufladbare Akkus zugelassen. Neuerdings lässt die StVZO auch Batterien als Energiequelle zu. Dadurch können auch Energiespeicher mit einer anderen Spannung als sechs Volt zum Einsatz kommen. Neu ist auch die Regelung, dass Radfahrer abnehmbare Leuchten nicht ständig dabeihaben müssen. Somit darf man nun bei Tageslicht auch ohne Beleuchtungseinrichtungen mit dem Rad unterwegs sein.

Allerdings sollten Radfahrer unbedingt darauf achten, besonders im Herbst und im Winter das „Licht am Rad“ nicht zu spät, sondern besser frühzeitig einzuschalten. Denn das erhöht die eigene Sicherheit erheblich. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) empfiehlt zudem helle Kleidung auf dem Rad, die vor Kälte und Nässe schützt, am besten kombiniert mit Reflexionsapplikationen bzw. -zubehör. ampnet/nic


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






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