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Gerichtsurteil: Falschparker darf eigenmächtig weggeschoben werden

Ist die Zufahrt zu einer Garage von einem fremden Auto versperrt, darf der Garagenbesitzer den widerrechtlich geparkten

Pkw eigenmächtig wegschieben. Wer dabei fahrlässig einen Schaden am Auto des Falschparkers verursacht, ist nicht schadensersatzpflichtig. Das hat das Amtsgericht München geurteilt (Az. 132 C 2617/18).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, ging es in dem Fall um einen Autofahrer, der mit seinem Pkw samt Anhänger die Zufahrt zu einer Garage blockiert hatte. Er wollte schnell einen Schrank abholen, den er zuvor gekauft hatte. Seine siebenjährige Tochter ließ er kurz alleine im Auto. Als der Garagenbesitzer auftauchte, konnte das Kind des Falschparkers nicht genau sagen, wann ihr Vater zurückkommen würde. Daraufhin legte er selbst Hand an, stellte das Automatikgetriebe des fremden Autos von P auf N und schob es einfach ein Stück nach vorne. Als der Falschparker nach etwa drei Minuten zurückkam und weiterfahren wollte, stellte er fest, dass das Getriebe durch das Schalten bei abgezogenem Zündschlüssel beschädigt worden war. Er verlangte daraufhin Schadenersatz.

Das Gericht wies die Klage ab. Durch das Versperren der Zufahrt habe der Falschparker den Beklagten in dessen Besitzrecht gestört. Der habe daher von seinem Selbsthilferecht Gebrauch gemacht. Dem Selbsthilferecht sind zwar Grenzen gesetzt, doch darf es bei geringfügigen Störungen durchaus angewandt werden, urteilte das Gericht. Für den Garagenbesitzer sei es nicht ersichtlich gewesen, wann der Falschparker zurückkommen würde. Auch sei nicht für jeden zu erkennen gewesen, dass das Auto durch Schalten ohne Zündschlüssel beschädigt würde. Dementsprechend sei der Schaden nur fahrlässig, nicht aber böswillig verursacht worden, so die Richter.
Der Falschparker muss die Kosten für die Reparatur daher selbst tragen. ampnet/jri


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