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StVO: Richtiges Verhalten am Fußgängerüberweg

Müssen Passanten laut der StVO den nächstgelegenen Fußgängerüberweg nutzen? Wann macht man sich strafbar? Wann droht sogar die alleinige Haftung für einen Verkehrsunfall?

Allein schon wegen der Vorbildfunktion Kindern gegenüber sollten Erwachsene nicht bei Rot an der Fußgängerampel die Fahrbahn überqueren. Dabei droht auch Passanten bei Rotlichtverstoß ein Bußgeld – wenn auch ein echt geringes. Schwerer wiegt noch, dass Fußgänger, die bei Rot einen Überweg überqueren, haftbargemacht werden für mögliche Unfallschäden, die aus ihrem grob-verkehrswidrigen Verhalten resultieren. Denn dann wird ihnen ein Mitverschulden an dem Unfall und seinen Folgen angelastet, warnt das von der HUK-Coburg getragene Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern.

Lässt ein Fußgänger jegliche Sorgfalt vermissen, kann ihm sogar die alleinige Haftung für einen Verkehrsunfall drohen – ein beteiligter Autofahrer haftet dann unter Umständen überhaupt nicht.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt grundsätzlich vor, dass Fußgänger eine Straße auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zügig zu überschreiten und dabei den vorrangigen Verkehr zu beachten haben. Sind Fußgängerüberwege oder Ampeln vorhanden, müssen diese genutzt werden. Das bedeutet andersherum: Wer ein paar Meter neben einer Fußgängerampel über die Straße geht, macht sich strafbar. Da ist die StVO eindeutig: Passanten müssen den nächstgelegenen Fußgängerüberweg nutzen, um eine Straße zu überqueren. Fußgängerampeln und Zebrastreifen dürfen also nicht umgangen werden, wie sehr man auch in Eile sein mag.

Vorrang vor dem Straßenverkehr haben Fußgänger übrigens nur, wenn ein Zebrastreifen markiert ist. Aber auch da müssen sie sich erst durch Schauen nach rechts und links vergewissern, dass sie von den übrigen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurden. Laut § 26 (StVO) sind Autofahrer verpflichtet, stehen zu bleiben, wenn ein Fußgänger den Überweg „erkennbar“ benutzen will. Für diese „objektive Erkennbarkeit“, wie es die Juristen formulieren, ist demnach bereits ausreichend, dass ein Fußgänger zügig auf den Überweg zugeht. Er muss den Autofahrer nicht erst durch Gesten oder sonst wie auf sich aufmerksam machen. Entscheidend an Zebrastreifen ist also: Im Zweifel hat immer der Fußgänger Vorrang. Wenn Autofahrer dies missachten, drohen ihnen hohe Strafen.

Das gilt auch für Passanten, deren Fußgängerampel Grün zeigt. Ihnen haben Autofahrer ebenfalls Vorrang einzuräumen. Dagegen handelt ein Fußgänger, der trotz einer für ihn roten Ampel über eine Straße geht, verkehrswidrig. Gegebenenfalls kann unvorsichtiges Überqueren der Straße an einer roten Fußgängerampel sogar als ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr angesehen und entsprechend strafrechtlich verfolgt werden. Doch auch wenn ein Fußgänger, der sich unbekümmert über ein Rotlicht hinwegsetzt, unbehelligt bleibt, dient er durch sein Verhalten im Zweifel als schlechtes Vorbild für Kinder. Und die können möglicherweise schnell zu Schaden kommen, wenn sie es sorglosen Erwachsenen gleichtun, warnt das Goslar Institut. ampnet/jri


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