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Rettungsgasse StVO: Autobahnen oder auf zwei- und mehrstreifigen Außerortsstraßen

Die Rettungsgasse gemäß StVO ist Pflicht. Viele Autofahrer sind unsicher, wo genau die Rettungsgasse gebildet werden soll. Auch das ist in der Straßenverkehrsordnung klar geregelt:

Bei Stau auf der Autobahn ist oft ein Unfall die Ursache. Die Rettungskräfte, die schnell zur Unfallstelle kommen wollen, kommen jedoch oft nicht schnell genug voran, weil die Rettungsgasse fehlt. Langsam und umständlich müssen stehende Fahrzeuge Platz machen. Dabei ist die Rettungsgasse Pflicht.

„Bei der Rettungsgasse geht es nicht nur um Rücksichtnahme und Höflichkeit. Wir alle sind vielmehr verpflichtet, sie freizuhalten, wenn der Verkehr auf Autobahnen oder auf zwei- und mehrstreifigen Außerortsstraßen stockt oder steht“, erläutert Jens König, Leiter der Dekra-Unfallforschung. Diese Regel (§11, Abs. 2, StVO) gilt schon seit über 30 Jahren in Deutschland.

Viele Autofahrer sind unsicher, wo genau die Rettungsgasse gebildet werden soll. Auch das ist in der StVO eindeutig geregelt: Bei zwei Fahrstreifen ist die Gasse in der Mitte freizuhalten, bei drei oder mehr Fahrstreifen zwischen dem ganz linken und dem benachbarten.

Wichtig ist es, nicht erst dann an die Rettungsgasse zu denken, wenn der Verkehr stillsteht. Schon dann, wenn der Stau entsteht, sollte an den Rand des Fahrstreifens gefahren werden und so möglichst frühzeitig die Rettungsgasse gebildet werden. ampnet/nic


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