Sie sind hier:   Startseite / Bußgelder im Straßenverkehr

Bußgelder im Straßenverkehr

Bußgelder sind Strafen, die man für Verstöße gegen eine Anordnung, ein Verbot oder Gebot bezahlen muss.

Wie hoch ein Bußgeld ausfällt, hängt von der jeweiligen Ordnungswidrigkeit ab. 

 

Fragen zum Bußgeld:

In welchen Fällen muss man Bußgeld zahlen?

Wie hoch sind die Bußgelder?

Und was passiert, falls man nicht zahlen kann?

Seit 1990 gibt es eine bundeseinheitliche Verordnung zu Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, die eine Sanktionierung der gängigen Verkehrsordnungswidrigkeiten verbindlich regelt.

Ordnungswidrigkeiten

Im Bußgeldkatalog sind nur die am häufigsten verursachten Ordnungswidrigkeiten aufgeführt, ergänzend dazu werden im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog alle Delikte über eine sechsstellige Tatbestandsnummer festgehalten.

Sonstige Verordnungen

Nur die Verkehrsordnungswidrigkeiten werden im Bußgeldkatalog erfasst. Verstöße z.B. gegen die Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern, bei Personenbeförderung, oder Gefahrgut sind in gesonderten Katalogen festgelegt. Weiter nicht enthalten sind Bußgelder für Verkehrsstrafen, da es für diese keine einheitlichen Regelsätze gibt.

Ein Bußgeld ist normalerweise bei weniger schweren Verstößen vorgesehen. Bei gravierenden Verstößen ist in der Regel das Strafrecht zuständig.

Bei Ordnungswidrigkeiten muss die Behörde nicht zwingend ein Bußgeld anordnen. Anders als bei Strafverfahren kann der Beamte bei geringen Vergehen von einer Geldstrafe absehen und den Beschuldigten auch nur ermahnen, wenn beispielsweise:

  •  der Verstoß nur eine geringe Bedeutung hat,
  •  eine Vorschrift nur gering missachtet wurde,
  •  sich der Beschuldigte bereits gleich nach dem Vergehen einsichtig zeigt.

Wann spricht man von Verwarnungsgeld und wann von Bußgeld?

Bei Beträgen zwischen 5 und 55 Euro wird von einem Verwarngeld gesprochen. Erst ab 60 Euro handelt es sich um ein Bußgeld (Paragraf 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, kurz OWiG).

Wie hoch ist der Mindestbetrag eines Bußgeldes?

Der Mindestbetrag eines Bußgeldes beträgt 60,00 Euro (Verwarngeld 5 bis 55 Euro), höchstens jedoch 2.000,00 Euro. Bei Alkohol- und Drogenvergehen nach § 24aStVG beträgt die Höchststrafe 3.000,00 Euro (vorsätzlicher Begehung).

Wie wird die Höhe der Bußgelder festgelegt?

Die enthaltenen Regelsätze laut Bußgeldkatalog-Verordnung sind allerdings nur Richtwerte für die Bemessung eines Bußgeldes. Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und keinen Voreintragungen aus (Höchstbeträge hier 1.000,00 bzw. 1.500,00). Mildernde oder erschwerende Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Bußgeldes zu berücksichtigen.

Was passiert, wenn man das Bußgeld nicht bezahlt?

Falls ein Bußgeld nicht bezahlt wird, kann die zuständige Verwaltungsbehörde Erzwingungshaft beim zuständigen Gericht beantragen. Die Erzwingungshaft kann jedoch nur einmal für jede Strafe angeordnet werden und darf eine Laufzeit von 6 Wochen nicht überschreiten.

Seit dem 01. Mai 2015 dürfen EU Staaten die Daten der Kfz-Halter bei Verkehrsdelikten (beispielsweise Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, Telefonieren mit dem Handy am Steuer, Geschwindigkeitsübertretungen, Rotlichtverstöße, Alkoholfahrten) untereinander austauschen. So können Bußgelder auch grenzüberschreitend vollstreckt werden. Die Halterdaten dienen einzig der Ermittlung des verantwortlichen Lkw, Auto- oder Motorrad-Fahrers.

Am 09. November 2021 ist die neue Bußgeldkatalog-Verordnung in Kraft getreten:

Autofahrer müssen beispielsweise für Geschwindigkeitsüberschreitungen und Falschparken ab sofort tiefer in die Tasche greifen. 

Seit 01. Mai 2014 startete das neue Fahreignungsregister:

Seit diesem Zeitpunkt werden bestimmte Straftaten, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, nicht mehr erfasst und auch nicht mehr im Fahreignungsregister gespeichert.

Jedoch erfolgte mit der neuen Regelung eine kompensatorische Anhebung der Bußgeldregelsätze:

Sonn- und Feiertagsfahrverbot missachtet (für den Fahrzeugführer von 75 auf 120 Euro und für den Fahrzeughalter von 380 auf 570 Euro)

Ferienreise-Verordnung missachtet (für den Fahrzeugführer von 40 auf 60 Euro und für den Fahrzeughalter von 100 auf 150 Euro)

Verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen (Bußgeldanhebung von 40 auf 80 Euro)

Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (Bußgeldanhebung von 50 auf 100 Euro)

Kfz-Kennzeichen fehlt (von 40 € auf 60 €) oder wurde abgedeckt (von 50 € auf 65 €)

 

Nachfolgend finden Sie einige Gerichtsurteile:

Bußgeld wegen Handyverstoß durch Telefonkarten-Manipulation

Ein PKW-Fahrer, der während der Autofahrt den Telefonhörer seines Autotelefons aufnimmt und dann die Telefonkarte hin und her schiebt, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen, nutzt sein Autotelefon. Ihm kann ein Bußgeld auferlegt werden.
Gerichtsentscheidung: Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 Ss OWi 25/07

Bußgeld Schmerzensgeld für Beleidigung „blöde Kuh“?

Eine Beleidigung rechtfertigt nur ausnahmsweise einen Schmerzensgeldanspruch. Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung das Landgericht Coburg hingewiesen. Voraussetzung dafür sei ein schwerer Eingriff in den Eigenwert der verbal attackierten Persönlichkeit.
Zwei auf verschiedenen Etagen eines Mehrfamilienhauses wohnende Frauen waren sich in die Haare geraten. Weil die eine Nachbarin der Lärm in der Wohnung der anderen störte, kam es zum lautstarken Disput zwischen ihnen. Schließlich titulierte die eine Frau die andere als „Abschaum“, „Klauerin“ und „blöde Kuh“. Die solcherweise Attackierte fühlte sich davon in ihren innersten Menschenwerten getroffen, zumal eine Freundin von ihr bei dem Angriff dabei war, und verlangte für die öffentliche Herabwürdigung und Beleidigung vor Gericht 1.250 Euro Schmerzensgeld.
Das war den Coburger Richtern dann doch zu hoch gegriffen. Der augenblickliche Schock könne nicht so groß gewesen sein, weil sich die beiden offenbar seit Längerem nicht mehr grün waren. Wie hoch der Schmerz bei einer Beleidigung zu bewerten sei, hänge von Bedeutung und Tragweite des verbalen Angriffs und damit unter anderem von Nachhaltigkeit und Fortdauer der Rufschädigung, dem Beweggrund der Handelnden und dem konkreten Anlass ab. Hier habe es sich um eine permanent schwelende Nachbarschaftsstreitigkeit gehandelt, und lediglich eine Bekannte der Klägerin habe das Scharmützel in der Öffentlichkeit mitbekommen. Auch der Anlass, nämlich die Ruhestörung durch die Betroffene, schlage negativ zu Buch. Selbst wenn die Beklagte darauf natürlich nicht adäquat reagiert habe, wie die Richter betonten. Deutsche Anwaltshotline.
So entschied das Landgericht Coburg, Az.: 33 S 60/0

Trunkenheit am Steuer – Bußgeld für Um-Parken

Weil eine Autofahrerin sich nach durchzechter Nacht nicht mehr fahrtüchtig fühlte, rief sie eine Freundin an, um sie von der Gaststätte abzuholen und nach Hause zu bringen. Vorher wollte sie aber noch ihr Fahrzeug um parken und dieses auf einen zehn Meter entfernten Parkplatz hinter der Gaststätte abstellen. Bei diesem Fahrmanöver fiel sie einer Polizeistreife auf. Wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (Blutalkoholkonzentration 1,49 Promille) wurde sie zu einem Bußgeld von 840 Euro verurteilt. Außerdem wurde ihr der Führerschein für die Dauer von neun Monaten entzogen. Nach Meinung des Gerichts handelte es sich nicht um eine bloße Bagatelletat, da das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt wurde. Weder ist die Dauer der Fahrtstrecke noch die Motivation geeignet, von der Strafe abzusehen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 2 Ss 102/04

Fahren mit Sandalen

Das Führen eines PKWs mit hinten offenen Sandalen verstößt nicht gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (STVO). Gegen den Autofahrer kann insoweit auch kein Bußgeld verhängt werden.
Gerichtsentscheidung vom Oberlandesgericht in Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 338/2007

 

Interessante Informationen rund um das Bußgeld:

Bußgeld aus der SchweizGeldstrafen aus Verkehrsdelikten in der Schweiz werden seit 01. Mai 2024 in Deutschland vollsteckt. Ein neues Abkommen sorgt dafür, dass Falschparker und Raser nun auch in Deutschland zahlen müssen. Bislang konnten nur Bußgelder aus EU-Staaten in Deutschland vollstreckt werden.

BKatV-NovelleAm 9.11.2021 traten die Regelungen der StVO-Novelle in Kraft. Beispielsweise wurde das Bußgeld für Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 16 bis zu 20 km/h mit dem neuen Bußgeldkatalog verdoppelt.

Autofahren im Nebel – Wer eine Nebelschlussleuchte missbräuchlich verwendet, muss mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen.

Pinkelpause auf der Autobahn – Auch im Stau gilt das Verbot des „Wildpinkelns“. Bei Verstößen kann ein Verwarnungsgeld von 30 Euro fällig werden.

Bußgelder im Ausland – Wenn Sie Urlaub im Ausland machen, dann sollte Sie sich vorher ausführlich über die Verkehrsvorschriften des Landes informieren. Denn in vielen europäischen Ländern sind die Geldbußen für falsches Parken, zu schnelles Fahren oder alkoholisiert Fahren viel höher als bei uns in Deutschland. Die Spitzenreiter mit den höchsten Bußgeldsätzen sind Schweden, Norwegen und Italien.

Plaketten-Check zum Jahreswechsel – Versäumen Sie nicht den Termin zur Hauptuntersuchung, denn bereits nach acht Monaten wird die Strafe mit 60 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg richtig teuer.

Rettungsgasse bilden – Wer die freie Fahrt der Rettungskräfte behindert, riskiert Bußgelder und Menschenleben.

Der Bundesrat fordert Bußgeld-Erhöhung für Schwarzfahrer ab Januar 2015

Auch im Urlaub sollten sich Radfahrer über die Promillegrenzen im Reiseland informieren – Bußgelder bis zu 2.000 Euro.

Verkehrssünderkartei Flensburg 2014 – Neues Jahr, neue Bußgeld-Regelungen

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail ist unzulässig

Neue StVO 2013 mit den wichtigsten Änderungen

Flensburger Punktereform – Konzentration auf das Wesentliche Unfallstelle – Gaffern drohen bis zu 5000 Euro Bußgeld.

• gelesen 7.203 views




Bisher keine Kommentare

Einen Kommentar schreiben