Sie sind hier:   Startseite / Lkw Maut Verordnung – Strafe und Bußgelder (BFStrMG)

Lkw Maut Verordnung
Strafe und Bußgelder

Für Verstöße gegen die Lkw Maut Verordnung muss je nach Strafe der Fahrzeugführer und Unternehmer Verwarnungsgeld bzw. Bußgeld zahlen. Im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFSTrMG) ist das Nichtbefolgen der Regelungen zur Mautpflicht festgelegt.

Das Bundesfernstraßenmautgesetz enthält die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Lkw Maut. Das Gesetz legt beispielsweise fest wie die Maut kontrolliert wird, für welche Fahrzeuge auf welchen Bundesfernstraßen Maut zu zahlen ist und wie sie erhoben wird.

Mautverstöße, wie das Nicht-Zahlen der Mautkosten oder nicht korrekte Bezahlen der Lkw Maut wegen falscher Achslast, die Angabe einer falschen Emissionsklasse bei der automatischen bzw. manuellen Einbuchung, Zeitfensterverstoß , Kennzeichenfehler oder eine Abweichung von der gebuchten Strecke, werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dies erfolgt durch Bußgelder oder Verwarnungen.

Prinzipiell besteht die Mautpflicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) mindestens 12 Tonnen beträgt. Die Mautgebühren werden beim Befahren von Autobahnen und ausgewählten Bundesstraßen berechnet. Die Mauttarife sind im Bundesfernstraßenmautgesetz festgeschrieben. Die Mautgebühren werden in Deutschland von Toll Collect GmbH, Berlin erhoben.

Nachfolgende Fahrzeuge unterliegen laut dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) nicht der Mautpflicht:

  • Kraftfahrzeuge, die nicht für den Güterverkehr eingesetzt werden
  • Omnibusse
  • Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr, Technischen Hilfswerk
  • Kraftfahrzeuge anderer Notdienste
  • Fahrzeuge, die zum Transport von Hilfsmitteln in Krisenregionen vorgesehen sind
  • Kraftfahrzeuge für den Straßendienst oder
  • Kraftfahrzeuge für die Räumung der Straße bei Eis und Schnee
  • Kraftfahrzeuge des Bundes
  • Kraftfahrzeuge von Schaustellern oder Zirkusgewerbe

Hier finden Sie die Strafe für den Halter (Unternehmer, Eigentümer, Beförderer) und den Fahrzeugführer mit Angabe der jeweiligen Bußgeld-Höhe (keine Punkte, kein Fahrverbot) im Überblick:

Maut nicht bezahlt

Verstoß Halter
Unternehmer
Kfz-Führer
bei automatischer Einbuchung (OBU) 480 € bis zu 240 €
bei manueller Einbuchung 480 € 240 €

Maut falsch bezahlt

Verstoß Halter
Unternehmer
Kfz-Führer
Falsche Achszahl angegeben 240 € bis zu 120 €
Falsche Emissionsklasse
Automatische Einbuchung
240 € 120 €
Falsche Emissionsklasse
Manuelle Einbuchung
240 € bis zu 120 €

Maut sonstige Verstöße

Verstoß Halter
Unternehmer
Kfz-Führer
Zeitfenster 240 € bis zu 120 €
Abweichung der gebuchten Strecke 240 € bis zu 120 €
Start- und Zielpunkt verwechselt 40 € 40 €
Kennzeichenfehler 40 € 40 €

Nichtbefolgen einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs.1 Nr. 2 BFStrMG

Halter
Unternehmer
Kfz-Führer
250 € 250 €

Nichtmitführen des Beleges od. Nachweises od. nicht rechtzeitige Aushändigen des Beleges od. Nachweises nach § 10 Abs.1 Nr. 3 BFStrMG

Halter
Unternehmer
Kfz-Führer
50 € 150 €

Gegen die nicht, nicht richtige, nicht vollständige od. nicht rechtzeitige Erteilung einer Auskunft nach § 10 Abs.1 Nr. 4 BFStrMG

Verstoß Kfz-Führer
die Überprüfung wurde wesentlich erschwert 100 €
die Überprüfung wurde nicht wesentlich erschwert 25 €

Gegen das Anordnen od. Zulassen, dass der Beleg od. Nachweis nicht mitgeführt od. nicht ausgehändigt wird nach § 10 Abs.1 Nr. 5 BFStrMG

Halter
Unternehmer
Kfz-Führer
150 € 50 €

Interessante Berichte zur LKW Maut in Deutschland und Europa sowie Infos zum Bußgeld und zur Strafe bei Missachtung:

  • LKW Maut 2019 – Seit 01. Juli 2018 gilt die LKW Maut auf allen Bundesstraßen. Ab 2019 sollen neue Gebührensätze auf Grundlage einer neuen Wegekostenrechnung gelten. Elektro-Lkws sollen von der Maut befreit werden.
• gelesen 5.064 views




Bisher keine Kommentare

Einen Kommentar schreiben