Verwarnungsgeld
Verwarnungsgelder werden bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt.
In unserem Bußgeldkatalog finden Sie die Auflistung für die entsprechenden
Bußgelder von A – Z.
Was ist der Unterschied zwischen Verwarnungsgeld und Bußgeld?
Alle Geldstrafen zwischen 5 und 55 Euro sind Verwarnungsgelder. In der Regel soll das Verwarnungsgeld bei Fußgängern 5 Euro, bei Radfahrern 25 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt. Die genauen Regelsätze für die verkehrswidrigen Bußgeldern sind bei uns in Deutschland in einem bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog festgelegt.
Bei diesen Verwarnungen werden keine Einträge in das Fahreignungsregister in Flensburg gemacht. Sie werden auch nicht anderweitig registriert.
Für geringe Ordnungswidrigkeiten kann es sein, dass die entsprechende Behörde statt eines Bußgeldverfahrens ein Verwarnungsgeld verhängt. Der Betroffene kann dagegen vorgehen – es beginnt dann das übliche Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten.
Seit 2002 ist der Verwarnungsgeldkatalog Bestandteil des Bußgeldkatalogs geworden. Die einzelnen Tatbestände sind jetzt in einem Katalog zusammengefasst.
Seit Oktober 2017 ist das 56. Strafrechtsänderungsgesetzes und die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten.
Wann wird aus Verwarnungsgeld Bußgeld?
Seit 01. Mai 2014 ist das neue Fahreignungsregister (FAER) gültig. Seit diesem Zeitpunkt ist die Obergrenze des Verwarnungsgeldes für Ordnungswidrigkeiten 55 Euro (davor 35 Euro) und die Eintragungsgrenze 60 Euro (davor 40 Euro).
Ob eine Straftat eingetragen wird oder nicht, hängt von zwei Voraussetzungen ab:
- Die Bußgeld-Höhe muss die neue Eintragungsgrenze von 60 Euro erreichen.
- Es muss eine Ordnungswidrigkeit sein, die in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgelistet ist. Das sind Straftaten, die die Verkehrssicherheit direkt beeinträchtigen.
Was viele Autofahrer nicht wissen:
- Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro für unzulässiges Hupen.
- Siehe hierzu den Auszug aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) in ihrem § 16: „Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder wer sich oder Andere gefährdet sieht.“
- Seit Oktober 2017 wurde die Strafe für die Behinderung von Rettungskräften drastisch erhöht auf mindestens 200 Euro und 2 Punkte im Fahreignungsregister. (Davor wurde ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro für das Nicht-Bilden der Rettungsgasse fällig).
- Auch für Fahrradfahrer wurde es seit Oktober 2017 teurer. Werden Radfahrer mit Handy in der Hand ertappt, müssen sie ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro statt bisher 25 Euro zahlen.
- Die Teilnahme an nicht erlaubten Straßenrennen (Paragraf 315 des Strafgesetzbuches) ist seit Oktober 2017 keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.
Was kostet eine schriftliche Verwarnung?
Die Neuregelung des Fahreignungsregisters richtet das Augenmerk auf die verkehrssicherheitsrelevante Verstöße.
Es wurden nicht nur die Punkte reformiert, sondern auch einige Regelsätze mit der neuen Verordnung angehoben.
Dies betrifft folgende Verkehrsverstöße:
- Rotlicht- oder Vorfahrtverstoß (von 50 € auf 70 €)
- Fahren ohne Zulassung (von 50 € auf 70 €)
- Zeichen eines Polizeibeamten nicht befolgt (von 50 € auf 70 €)
- Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Parken an Feuerwehrzufahrt (von 50 € auf 65 €)
- Gefährdung der Fußgänger im Fußgängerbereich (von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €)
- Im Tunnel verbotswidrig gewendet (von 40 € auf 60 €)
- Winterreifenpflicht missachtet (von 40 € auf 60 €)
- Verstoß gegen Abmessung von Kraftfahrzeuge und Kfz-Kombinationen (von 50 € auf 60 €)
- Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Gefahrgutfahrzeugen oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen (von 40 € auf 60 €)
- Parken an unübersichtlichen Stellen und Rettungsfahrzeug behindert (von 40 € auf 60 €)
- Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht (von 40 € auf 60 €)
- Falsche Beleuchtung bei Nebel, Schneefall oder Regen (von 40 € auf 60 €)
- Rechtswidriges Verhalten an Schulbussen (von 40 € auf 60 €, bei Gefährdung Anhebung von 50 € auf 70 €)
- Kindersicherungspflicht missachtet (von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €)
- Verstoß gegen die Pflichten der Ladungssicherung und Personenbeförderung (von 50 € auf 60 €)
- Unzulässige Fahrzeughöhe über 4,20 m (von 40 € auf 60 €)
- Übermäßige Straßenbenutzung (von 40 € auf 60 €)
- Schaffung von Verkehrshindernissen (von 40 € auf 60 €)
- Zuwiderhandlungen gegen öffentlich angeordnete Verkehrsverbote (von 40 € auf 60 €)
- Vollziehbaren Auflagen nicht nachgekommen (von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €)
- Frist-Versäumnis für die Hauptuntersuchung um mehr als 4 Monate (Anhebung von 40 € auf 60 €)
- Betriebsverbot bei Kraftfahrzeuge missachtet (von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €)
- Handyverbot (von 40 € auf 60 €)
- Fahren ohne Begleitung als 17jährige(r) (von 50 € auf 70 €)
- Verstoß gegen Kurvenlaufeigenschaften (von 50 € auf 60 €)
- Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast (von 40 € auf 60 €)
- Verstoß gegen die erforderliche Bereifung (von 50 € auf 60 €)
Wichtige Hinweise zum Thema Verwarnungsgeld:
- Sicheres Autofahren bei schlechter Sicht – Wenn Sie eine Nebelschlussleuchte missbräuchlich verwenden, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro rechnen. Kommt es zu einem Verkehrsunfall oder werden dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, liegt das Verwarnungsgeld bei 25 bis 35 Euro.
- Pannenhilfe & Erste Hilfe Sets – Es ist in Deutschland Pflicht, einen Verbandskasten im Auto zu haben, auch der Inhalt ist vorgeschrieben (DIN 13164). Für fehlende oder abgelaufene Verbandskäsen fällt ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro an.
- Illegale Straßenrennen sollen zukünftig als Straftat und nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeit gelten – Ende Juni 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Ahndung illegaler Straßenrennen verabschiedet. Das bedeutet, wer bei einem verbotenen Straßenrennen einen oder mehrere Menschen schwer verletzt oder einen Menschen sogar tötet, soll bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe bekommen können.
- Warnsysteme StVO – Der Einsatz der Lichthupe oder Hupe (sogenanntes Schallzeichen) wird in der Straßenverkehrsordnung klar geregelt, doch die wenigsten Autofahrer kennen die entsprechenden Verkehrsvorschriften. Gehupt werden darf nur in Gefahrsituationen. Der falsche Einsatz wird mit einem Verwarnungsgeld bestraft.
- Das „Recht“ auf einen Parkplatz – Das Freihalten eines Parkplatzes durch Gegenstände oder eine Person stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Verwarnungsgeld bestraft.
- Wer auf Behindertenparkplätzen unberechtigt parkt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro rechnen und das Auto kann abgeschleppt werden
- Verkehrsunsichere Sattelzugmaschine – Es wurden mehrere Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet
- Weihnachtsbaum Transport – Bei falscher oder mangelhafter Ladungssicherung ist ein Verwarnungsgeld fällig, bei einem Unfall kann es sogar zur Anzeige mit Freiheitsstrafe kommen
- Verwarnungsgeld wegen Handy am Ohr, um Musik zu hören
- Wer das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, riskiert die Einleitung eines Bußgeldverfahrens
- Auto und Verkehr 2014 – Neue Verwarnungsgelder, neue Punkte, Änderungen der Eintragungen im Verkehrszentralregister Flensburg
- Anpassung der Bußgeld-Regelsätze zum 01. Mai 2014
- Seit 01. April 2013 ist die Neufassung der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten
- Reform zum Verkehrssünder-Punktesystem vom Bundeskabinett verabschiedet