Der große Ratgeber zum Parken gemäß StVO. Es gibt zahlreiche Irrtümer, wie z. B. Halten in zweiter Reihe, einen Parkplatz freihalten, ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto darf nicht abgeschleppt werden, ein
Motorrad braucht keine Parkscheibe – falsch:
Auto- und Motorradfahrer die auf Geh- und Radwegen parken, riskieren nur dann kein Bußgeld, wenn dies ausdrücklich durch entsprechende Beschilderung oder Markierungen erlaubt wird, erklärt der ADAC.
Halten in zweiter Reihe ist generell unzulässig und nur Taxen erlaubt, die Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Wer auf Behindertenparkplätzen unberechtigt parkt, wird mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro belegt; das Fahrzeug kann abgeschleppt werden.
Parken ist auf schmalen Straßen gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten nicht zulässig. Ob eine Straße schmal im Sinne dieser Vorschrift ist, richtet sich nach der Behinderung, die das Parken auf der gegenüberliegenden Seite verursacht. Als schmal wird eine Fahrbahn dann angesehen, wenn sie weniger als 3,50 Meter breit ist, gemessen am Fahrzeug, das einbiegt, und dem Fahrzeug, das gegenüber der Einfahrt geparkt ist.
Es ist nicht erlaubt, einen Parkplatz freizuhalten. Grundsätzlich darf nach der Straßenverkehrsordnung nur am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Eine Ausnahme gilt nur in Einbahnstraßen und wenn am rechten Fahrbahnrand Straßenbahnschienen verlaufen, dann darf auch links geparkt werden.
Selbst ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto darf in manchen Fällen abgeschleppt werden. Das kann passieren, wenn eine Baustelle eingerichtet wird. Die Schilder müssen aber 72 Stunden vor Beginn des Halteverbots aufgestellt worden sein.
Wer trotz zahlreicher Knöllchen ständig falsch parkt, riskiert seinen Führerschein. Der Fahrer kann zur medizinisch-psychologischen Untersuchung geschickt werden und, wenn diese nicht bestanden wird, den Führerschein verlieren.
Wer ein Saisonkennzeichen hat, darf außerhalb dessen Gültigkeitszeitraums sein Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen parken. Es droht sonst ein Bußgeld von 40 Euro.
Parkscheibe oder Parkschein sind oft vorgeschrieben. Ist das Parken nur mit einer Parkscheibe erlaubt, muss diese dem Zeichen 318 der StVO entsprechen. Sie muss gut von außen lesbar sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Autofahrer je nach Parkdauer ein Verwarnungsgeld in Höhe von zehn bis 30 Euro zu zahlen. Die manuelle Parkscheibe ist immer zur vollen oder zur halben Stunden einzustellen. Elektronische Parkscheiben sind nur dann gültig, wenn sie eine Typengenehmigung haben und sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs die Einstellung nicht ändert. Die so genannten mitlaufenden Parkscheiben mit Uhrwerk in Form der manuellen Parkscheibe sind hingegen nicht erlaubt.
Parkscheine und -scheiben müssen auch an einem Motorrad angebracht werden. Sonst droht ein Bußgeld.
Laut Paragraph 13 der StVO darf auch an defekten Parkscheinautomaten oder Parkuhren nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Außerdem ist in diesem Fall eine Parkscheibe zu verwenden. ampnet/nic
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