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Auffahrunfall Mithaftung – Führt schon das Betreten der Autobahn zu Mithaftung?

In welchen Fällen wird man bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn zur Mithaftung herangezogen? Im verhandelten Fall musste ein Audi auf der Autobahn aufgrund eines Staus abbremsen. Ein nachfolgender Nissan fuhr daraufhin auf. Steigt ein Autofahrer nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn aus seinem Fahrzeug und begutachtet den Blechschaden, trägt er als Geschädigter an einem

daraufhin folgenden zweiten Unfall eine Mitschuld. So hat nach Angaben der Deutschen Anwaltshotline das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und dem Kläger eine Teilschuld von 20 Prozent auferlegt (Az. 1 U 136/12).
Im verhandelten Fall musste ein Audi auf der Autobahn aufgrund eines Staus abbremsen. Ein nachfolgender Nissan fuhr daraufhin auf. Beide Fahrzeuge hielten auf der mittleren Spur und die Beteiligten stiegen aus, um den Schaden zu begutachten. Während sich ein Beifahrer zwischen den beiden Pkws befand, löste sich der Stau auf und ein VW krachte nahezu ungebremst mit etwa 160 km/h auf den stehenden Nissan. Dadurch wurde der Beifahrer eingequetscht, trug schwere Verletzungen davon und ist seitdem zu 100 Prozent erwerbsunfähig und schwerbehindert.
Der Geschädigte verklagte den Fahrer des VW daraufhin auf Schmerzensgeld. Dieser bestreitet zwar nicht, mit der hohen Geschwindigkeit den Unfall grob fahrlässig mitverursacht zu haben. Da der Kläger aber verbotenerweise die Autobahn betreten hatte, habe er durch seine Unachtsamkeit ebenso grob fahrlässig gehandelt und sich dadurch selbst in Gefahr gebracht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Geschädigten nur zum Teil recht. Das Betreten der Fahrbahn sei lediglich in Notsituationen gestattet, wie etwa einer Hilfeleistung. Die Richter berücksichtigten sein Mitverschulden zu 20 Prozent. mid/ts


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