Ihr vom Händler gebraucht erworbenes Kfz erleidet drei Monate und 3.000 km nach dem Kauf einen kapitalen Motorschaden.
Die beiden Klassiker vor Gericht: Ihr vom H?ndler gebraucht erworbenes Kfz erleidet drei Monate und 3.000 km nach dem Kauf einen kapitalen Motorschaden. Während Sie denken, „Glück im Unglück“ zu haben, weil ja der Händler haftet, beruft dieser sich zu Ihrer Überraschung darauf, das verkaufte Fahrzeug sei beim Verkauf mangelfrei gewesen und möchte Sie auf dem mehrere 1.000 Euro teuren Schaden alleine sitzen lassen.
Der andere Klassiker: Sie geben Ihr Kfz entweder zur Inspektion oder zur Beseitigung einer St?rung in die Werkstatt, zum Beispiel zum Wechsel des Zahnriemens. Die von Ihnen beauftragte Werkstatt wird für Sie tätig, spannt jedoch den Riemen derart fest, dass erhebliche Geräusche auftreten. Vier Nachbesserungsversuche scheitern, schlie?lich erklärt Ihnen der dortige Meister, es sei halt nicht zu ?ndern.
Eine andere, von Ihnen beauftragte Werkstatt erkennt sofort den Fehler, beseitigt ihn zu Ihrer Zufriedenheit, stellt Ihnen hierf?r, was nachvollziehbar ist, eine Rechnung aus, die Sie bezahlen, aber von Ihrer urspr?nglichen Werkstatt nebst weiterem Schadenersatz f?r aufgewandte Zeit und M?he zur?ckerstattet haben m?chten.
Was nun, was tun?
Wenn au?ergerichtlich keine Einigung zu Stande kommt, da Ihr Kfz-H?ndler auf seinem Standpunkt beharrt, bleibt Ihnen grunds?tzlich nur der Weg zu den Gerichten, die dann die Angelegenheiten meist sehr zeitaufwendig und oftmals mit wenig eigenem Sachverstand kl?ren. In aller Regel werden von den Gerichten Kfz-Sachverst?ndige zur gutachterlichen Aufkl?rung eingeschaltet, was zu weiterer zeitlicher Verz?gerung in erheblichem Ma?e beitr?gt.
Irgendwann einmal, meist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Klagerhebung, wenn es bei Gericht schnell geht, liegt ein Urteil vor, gegen das dann auch noch der Verlierer Rechtsmittel einlegen kann. In ferner Zukunft einmal bekommen Sie Ihr Geld zweitinstanzlich zugesprochen und vom Gegner gezahlt, das betroffene Fahrzeug ist zwischenzeitlich bereits als Gebrauchtwagen von Ihnen weiterverkauft worden.
Eine wesentlich schnellere M?glichkeit stellen die Schiedsstellen der Kfz-Innung dar, die, was den wenigsten bekannt ist, gerade in den beiden eingangs genannten F?llen angerufen werden k?nnen. Voraussetzung hierf?r ist im wesentlichen nur, dass der Kfz-H?ndler oder die Kfz-Werkstatt Innungsmitglied ist.
Das weitere Verfahren vor der Kfz-Innung l?uft ?hnlich einem Gerichtsverfahren ab, ist aber wesentlich z?giger. Angestrebt wird von der Innung eine zun?chst einvernehmliche L?sung. Ist eine solche nicht m?glich, zum Beispiel wegen der Eindeutigkeit der Angelegenheit, entscheidet die Schiedsstelle der Kfz-Innung durch Schiedsspruch, der, ein weiterer Vorteil f?r den Gesch?digten, gegen den H?ndler oder die Werkstatt immer dann rechtsverbindlich ist, wenn der Kunde die Schiedsstelle der Kfz-Innung anruft.
Passt das Ergebnis dem Kunden nicht, kann immer noch der ordentliche Gerichtsweg beschritten werden, wobei dann allerdings fraglich ist, ob dies noch Sinn macht.
Abschlie?end noch folgender Hinweis: Die Verfahren vor den Schiedsstellen der Kfz-Innung sind kostenfrei, die Anwaltskosten werden von der Rechtschutzversicherung getragen.
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