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BGH: Nur TÜV-Unternehmen dürfen die Marke TÜV verwenden

TÜV ist und bleibt eine geschützte Marke. Sie darf ausschließlich von TÜV-Unternehmen verwendet werden.

Gleichzeitig wird einer Berliner Prüffirma untersagt, mit dem Begriff „privater TÜV“ zu werben. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. August 2011 hervor.

Der BGH bestätigt in seinem Urteil die große Bekanntheit der Marke „TÜV“. Gleichwohl handelt es sich dabei nicht um eine für jedermann zugängliche Beschreibung von Prüfangeboten, selbst wenn der Begriff „TÜV“ als Synonym für Prüfleistungen oder Qualitätskontrollen zum Teil Verwendung findet. Die Verbraucher können sich also darauf verlassen, dass „TÜV“ weiterhin die führende Marke für Sicherheit und Vertrauen bleibt. „Auch zukünftig wird überall dort, wo ‚TÜV‘ draufsteht, auch ausschließlich die Dienstleistung eines echten ‚TÜV‘ dahinterstehen“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Kammholz, Geschäftsführer des TÜV Markenverbands in Berlin. „Der Versuch, ‚TÜV‘ als allgemein zugängliches Synonym für Prüfleistungen zu etablieren, vergleichbar mit dem Begriff ‚Post‘ für Briefdienstleistungen, wurde vom BGH untersagt.“

Hintergrund ist ein Rechtsstreit der TÜV SÜD AG mit einer Berliner Prüffirma, die ihre Prüfleistungen unter Nutzung des „TÜV“-Kennzeichens im Markt anbieten wollte.

Der BGH hat jetzt dieser Rechtsauffassungeine klare Absage erteilt. Allein der Umstand, dass sich mit einer gewissen Häufigkeit auch eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung „TÜV“ findet, rechtfertigt nach Ansicht des BGH nicht die Annahme, die Marke habe sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt.

Auch sei die Berliner Prüffirma nicht auf das „TÜV“-Kennzeichen zur Bezeichnung der von ihr angebotenen Dienstleistungen angewiesen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Berliner Prüffirma den Ruf und die Wertschätzung der „TÜV“-Marke im Rahmen eines illegalen Imagetransfers ausnutze und sich durch ihre Werbung den überragenden Ruf der Klägerin im Bereich technischer Prüfleistungen zunutze mache, sei nach Ansicht des BGH nicht zu beanstanden. RA Andreas Kammholz http://www.vdtuev.de/


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