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Bußgelder im Ausland – Schonfrist für Verkehrssünder

Deutsche Gesetzgebung zu EU-Knöllchen verzögert sich. Hoffnung auf Schonfrist für Verkehrssünder im Ausland: Die ursprünglich für den 1. Oktober 2010 vorgesehene Inkraftsetzung des sogenannten Geldsanktionsgesetztes wird sich nach einem Bericht des ACE Auto Club Europa möglichweise verzögern.

„Wir gehen davon aus, dass der Termin nicht gehalten werden kann“, sagte der Leiter Verkehrsrecht beim ACE, Volker Lempp, auf dem 2. Verkehrsrechtstag seiner Organisation am Freitag in Erfurt. Aus Sicht von Lempp ist es fraglich, ob das zur Beschlussfassung ins Parlament eingebrachte Geldsanktionsgesetz mit den darin enthaltenen Regeln zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen verfassungsrechtlich tatsächlich unbedenklich ist.

Nach den Worten des Verkehrsrechtsexperten muss sichergestellt sein, dass ausländische Bescheide, die auf der Grundlage einer sogenannten Halterhaftung ergehen, in Deutschland nicht vollstreckt werden dürfen beziehungsweise vollstreckt werden können. Grund für diese Einschränkung ist, dass im Unterschied zur Gesetzeslage in mehreren anderen europäischen Ländern hierzulande im fließenden Verkehr lediglich die Fahrerhaftung gilt. Demnach kann in Deutschland wegen eines Verkehrsvergehens grundsätzlich nur der Fahrer des Fahrzeugs, nicht aber dessen Halter belangt werden. Zuletzt hatte der Deutsche Verkehrsgerichtstag Anfang des Jahres an den verfassungsrechtlichen Grundsatz „keine Strafe ohne Schuld“ erinnert. Der ACE hält es aber ebenso wie der Verkehrsgerichtstag für möglich, Fahrzeughaltern Kosten des Ermittlungsverfahrens aufzuerlegen. Damit käme es zu einer Angleichung an die auch in Deutschland geübte rechtmäßige Praxis, wonach etwa bei Parkverbotsverstößen im ruhenden Verkehr der Halter des Fahrzeugs mit den Verwaltungskosten des Verfahrens belastet wird.

Lempp führte weiter aus: „In seinem Lissabon-Urteil vom 30.06.09 hat das Bundesverfassungsgericht nochmal bestätigt, dass der Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ zum unverzichtbaren Mindeststandard unserer Rechtsordnung, und damit zur „Verfassungsidentität“ gehört, die auch für Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht zur Disposition stehen kann. Hier ist größte gesetzgeberische Sorgfalt geboten, soll die Umsetzung dieses wichtigen Rahmenbeschlusses nicht, wie schon andere europäische Rechtsakte vor ihm, in Karlsruhe gestoppt werden.

Schon jetzt zeigen sich bedenkliche Nachlässigkeiten im Detail, etwa in der Frage, ob bei der Vollstreckungsuntergrenze von 70 Euro die Verfahrenskosten mitzurechnen sind oder nicht“.

ACE will Rechte der Autofahrer stärken
Lempp betonte: „Wenn es zum EU-Knöllchen kommt, muss es bei allen Grenzen überschreitenden Sanktionen umfassend rechtsstaatlich zugehen; in diesem Sinne wollen wir Autofahrer in ihren Belangen stärken“. Auf der Konferenz in Erfurt diskutieren rund 200 Verkehrsjuristen strittige Fragen zur Weiterentwicklung des Verkehrsrechts. Auf dem Programm steht unter anderem die aktuelle Rechtsprechung zum Autokauf. Außerdem geht es um Fragen zur Schadensminderungspflicht bei der Unfallregulierung.

Verkehrsrecht als Instrument der Verkehrssicherheit
Der ACE-Kongress geht an diesem Samstag zu Ende. Der Club sieht im Verkehrsrecht eines der zentralen Instrumente zum Ausbau der Verkehrssicherheit. Der Einfluss des Verkehrsrechts hänge aber entscheidend von der Konsequenz seiner Durchsetzung ab. Bleibe die Entdeckungswahrscheinlichkeit bei Verkehrsvergehen gering, nehme die Bereitschaft ab, Regeln zu befolgen. Es dürfe nicht des Eindruck entstehen, dass beispielsweise Geschwindigkeitsbeschränkungen folgenlos ignoriert werden könnten, mahnte der ACE in Erfurt. Geschwindigkeitsverstöße, Gurtverstöße, Rotlichtverstöße sowie sonstige Verstöße im fließenden Verkehr sind nach Darstellung des ACE bedeutende Unfallfaktoren. Die Verfolgung einer bewussten Missachtung von Verkehrsvorschriften sei unverzichtbarer Bestandteil der Verkehrssicherheitsarbeit.

ACE Auto Club Europa ace-online.de


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