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Bußgeldkatalog STVO – Parkscheibe

Nicht nur, wer die Parkscheibe vergisst, sondern auch, wer diese nicht richtig einstellt, hat schlechte Karten.

Die Tücken der Parkscheibe.
Schon wieder die Parkscheibe vergessen? So mancher Autofahrer scheint von dieser kleinen Gedächtnisschwäche regelrecht verfolgt zu werden, die dummerweise immer nur dann auffällt, wenn zur Erinnerung ein Strafzettel die Windschutzscheibe ziert. Doch auch die Benutzung der Parkscheibe birgt gewisse Tücken.

Wie eine gültige Parkscheibe in deutschen Landen überhaupt auszusehen hat, ist in § 13 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Elf Zentimeter breit, 15 Zentimeter hoch und blau muss sie sein, mit Uhrzeitangabe im 24-Stunden-Format. Es sind keine Aufdrucke oder Werbungen auf der Vorderseite erlaubt und erst recht keine handgeschriebenen Zettel mit der Ankunftszeit als Parkscheiben-Ersatz.

Auch das korrekte Einstellen will gekonnt sein. Nach der Ankunft ist die Uhrzeit auf die nächste halbe Stunde aufzurunden – bei einer Ankunft beispielsweise um 16:05 Uhr also auf 16:30 Uhr, und zwar so, dass der weiße Pfeil der Scheibe genau auf einen schwarzen Strich zeigt und nicht dazwischen. Von der eingestellten Uhrzeit an darf das Fahrzeug dann bis zur angegebenen Höchstparkdauer abgestellt werden. Selbstverständlich sind auch keine Tricks erlaubt, die Beschränkung der Parkzeit zu umgehen, wie etwa die Parkscheibe immer wieder vorzustellen oder dies durch eine Parkscheibe mit integriertem Uhrwerk erledigen zu lassen.

Künstlerische Freiheit hat der Fahrer erfreulicherweise darin, wo er seine Parkscheibe auslegt. Die STVO besagt lediglich, dass die Parkscheibe so liegen muss, dass sie „gut lesbar“ ist. Und das muss nicht zwingend die Frontscheibe sein. Dazu existiert sogar ein Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts Naumburg (Az. 1 Ss BZ 132/197). Dieses hatte einem Autofahrer in zweiter Instanz recht gegeben, der seine Parkscheibe an der hinteren Seitenscheibe auf der Fahrerseite angebracht und dafür ein Knöllchen kassiert hatte. Ähnliches gilt übrigens auch für Parkscheine und Anwohnerparkausweise. (News-Reporter.net/as)


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