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Diebstahl eines Firmen-PKW

Der Bundesfinanhof (BFH)entschied, dass die finanziellen Folgen eines gestohlenen Firmenwagens w?hrend einer Privatfahrt nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden k?nnen. Der BFH erweiterte damit seine bisherige Rechtsprechung zu Unf?llen mit betrieblichen Fahrzeugen, wonach Karambolagen bei einer Privatfahrt eben private Kosten sind.

Einmal mehr sehr knauserig gegen?ber dem Steuerzahler zeigte sich der Bundesfinanzhof (BFH) in M?nchen. Er entschied jetzt n?mlich, dass die finanziellen Folgen eines gestohlenen Firmenwagens w?hrend einer Privatfahrt nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden k?nnen. Der BFH erweiterte damit seine bisherige Rechtsprechung zu Unf?llen mit betrieblichen Fahrzeugen, wonach Karambolagen bei einer Privatfahrt eben private Kosten sind, die den Gewinn des Unternehmens nicht mindern d?rfen. Und den Begriff ?Privatfahrten? legen die M?nchener Richter recht eng aus. Im konkreten Fall hatte ein Arzt mit seinem zum Betriebsverm?gen geh?renden Pkw aus beruflichen Gr?nden einen Kollegen besuchen wollen, aber wegen einer ?berraschend staufreien Anreise noch so viel Zeit, um einen Abstecher zum Weihnachtsmarkt zu unternehmen. Dort wurde dann sein auf dem Parkplatz abgestelltes Auto entwendet, ohne je wiedergefunden zu werden. Da die Assekuranz trotz Kaskoversicherung wegen einer nicht zu ver?ffentlichenden Obliegenheitsverletzung des Mediziners die Zahlung verweigerte, setzte er den Buchwert des gestohlenen Pkws als Betriebsausgabe an. Das monierte jedoch nicht nur sein Finanzamt, sondern letztendlich auch der BFH. Dabei fassten die Finanzrichter in ihrer Urteilsbegr?ndung den Rahmen der Privatfahrt sehr eng, denn ihrer Auffassung nach liege eine solche auch dann vor, wenn w?hrend einer betrieblich veranlassten Reise aus privaten Gr?nden ein Umweg gefahren werde. Werde das Fahrzeug dann zu diesem Zeitpunkt gestohlen, so die Richter, w?rden dieselben Grunds?tze wie bei einem Unfall gelten, und da hie?e es nun mal: Privat ist privat und damit auch aus eigener Tasche zu bezahlen. Zwei Ausnahmen lie?en sie allerdings gener?s zu: Das Abstellen des Fahrzeugs zur ?bernachtung w?hrend einer Betriebsfahrt ist ebenso wenig privat veranlasst wie auch das Parken des Autos vor der eigenen Wohnung (Bundesfinanzhof, Az.: XI R 60/04). PS


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






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