Auch im Stadtverkehr macht sich ein Kraftfahrzeugführer der Nötigung strafbar, wenn er ständig so dicht auf andere Fahrzeuge auffährt.
Auch im innerstädtischen Verkehr macht sich ein Fahrzeugführer der Nötigung, Paragraph § 240 StGB, strafbar, wenn er ständig so dicht auf andere Fahrzeuge bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h bis 50 km/h auffährt, dass der Vorausfahrende im Rückspiegel das Autokennzeichen des auffahrenden Fahrzeuges nicht mehr sehen kann.
Ein solches beständiges massives Drängeln erfüllt den Tatbestand der Nötigung. jlp bg
So entschied das Oberlandesgericht Köln, Az.: 83 Ss 6/06
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