Vertrauen in moderne Autotechnik ist gut, Kontrolle durch den Menschen aber besser.
Kommt es trotz einer elektronischen Einparkhilfe beim Rückwärtsfahren zu einem Unfall, hat die Person am Steuer des Pkw für den Schaden aufzukommen. Das hat das Amtsgericht München (Az.: 275 C 15658/ 07) im Falle eines gemieteten Skodas entschieden, der von seinem Fahrer beim Abstellen im Parkhaus rückwärts gegen die Wand gesetzt wurde.
Das Mietfahrzeug war mit einem „PDC-System“ ausgestattet, das vorhandene Hindernisse beim Rückwärtsfahren akustisch signalisiert. Dummerweise befand sich aber in der Rückwand des Abstellplatzes in dem Parkhaus exakt in Höhe des Abtaststrahls ein Hohlraum, so dass die PDC-Automatik die höher gelegene Begrenzung nicht erfasste. Hätte der Fahrer vor dem Einparken nur einen Blick auf die Wand geworfen, wären ihm die Löcher sofort aufgefallen. Da er sich aber voll auf die in diesem Fall hilflose Einparkhilfe verließ, fuhr er auch voll dagegen und lädierte die Heckklappe des Fahrzeugs erheblich.
Der Mann muss der Autovermietung die Kosten von 788 € fast vollständig bezahlen. Denn bei Vertragsabschluss war – doppeltes Pech für ihn – eine Eigenbeteiligung von 750 € vereinbart worden. Und der Einsatz modernster Technik befreie einen Autofahrer nach Auffassung des Münchener Amtsrichters nun mal nicht von der eigenen Verantwortung. Zumal der Schaden auch vorhersehbar gewesen sei. Schließlich wären die Hohlräume, die zum Versagen der Einparkhilfe führten, für jedermann mit bloßem Auge erkennbar gewesen.
Amtsgericht München, Az.: 275 C 15658/07
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