Der in einem anderen Mitgliedsland umgetauschte EU-Führerschein muss in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt seiner Ausstellung die ursprüngliche deutsche Fahrerlaubnis keine Gültigkeit mehr hatte.
In diesem Fall handelt es sich um keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, wie sie in allen Staaten der Europäischen Union ansonsten zulässig ist. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Az. 12 ME 47/09).
Wie die deutsche Anwaltshotline berichtet, war einem Kfz-Fahrer seine deutsche Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in zwei Fällen per Gerichtsurteil entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von zwölf Monaten verhängt worden. Einen Antrag auf Wiedererteilung nahm er zurück, nachdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen war, es sei zu erwarten, dass er auch in Zukunft Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde.
Plötzlich aber besaß der Mann einen polnischen Führerschein, der nach Auskunft der dortigen Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage eines deutschen Führerscheins in einen polnischen umgeschrieben und umgetauscht worden war. Der sei auch auf deutschen Straßen gültig, denn nach der europäischen Führerscheinrichtlinie obliege es allein dem Ausstellerstaat, die Gültigkeit des Führerscheins zu prüfen, erklärte der Autohalter. Und das hätten die polnischen Behörden offenbar getan – wenn auch mit einem falschen Ergebnis, an das die deutschen Behörden nunmehr aber gebunden seien.
Der Europäische Gerichtshof erkennt die dem deutschen Recht zugrunde liegende Systematik des Entzugs der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist ausdrücklich an. Zumal es im Falle des für die deutschen Behörden offensichtlichen Alkoholikers das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zu wahren gilt.
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