Sie sind hier:   Startseite / Gelbes Blinklicht ohne Genehmigung

Gelbes Blinklicht ohne Genehmigung

Nicht jeder Lastwagen, der zum Abtransport von Müll eingesetzt wird, ist auch ein „der Müllabfuhr dienendes Fahrzeug“ im Sinne der Zulassungsordnung für den Straßenverkehr. Deshalb dürfen auch nur

die Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit den weithin Aufmerksamkeit erheischenden gelben Blinklichtern ausgerüstet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt (Az. 3 C 9/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hat sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dem Sammeln und Verschrotten von Haushalts-Altmetall verschrieben. Nach genau festgelegter Tour, die per Postwurfsendung mitgeteilt wird, fährt ein eigener Lkw von Grundstück zu Grundstück und bringt das Sammelgut zum Verkauf an ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen. Auf dem Führerhaus des Lkw ist dabei ein gelbes Blinklicht installiert – wohl wegen des Haltens und Aufladens an mitunter verbotenen oder unübersichtlichen Stellen, möglicherweise aber einfach auch, um dem Ganzen einen offiziöseren Anstrich zu verleihen.

Zu Unrecht allerdings, wie Deutschlands oberste Verwaltungsrichter in Leipzig betonten. „Eine Ausnahmegenehmigung können die mobilen Schrott-Sammler nicht beanspruchen, weil bei der Nutzung ihres Lkws keine ‚müllabfuhrtypischen‘ Gefahren entstehen“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Jedenfalls besteht bei den gelegentlichen Sammeltouren keine über das Normalmaß hinausgehende straßenverkehrsrechtliche Gefährdungssituation. Zumindest aber keine Notwendigkeit, gegen die allgemein gültigen Regeln aus rein gewerblichem Interesse zu verstoßen.

Laut Zulassungsordnung gelten als „der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge“ nur Transportmittel der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der von ihnen beauftragten Dritten gemeint. Und nur solche dürfen dementsprechend mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden.
www.anwaltshotline.de


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






Bisher keine Kommentare

Einen Kommentar schreiben