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Gesetzliche Meldepflicht bei Wildunfälle

Von Mitte Juli bis Anfang August steigt das Risiko von Wildunf?llen, da in diesem Zeitraum die Paarungszeit der Rehe stattfindet.

?Rehbock sucht Reh? – Hessisches Landwirtschaftsministerium warnt vor Wildunf?llen. ?Von Mitte Juli bis Anfang August steigt das Risiko von Wildunf?llen, da in diesem Zeitraum die Paarungszeit der Rehe stattfindet. Besonders im D?mmerlicht der Morgenstunden zwischen 05.00 Uhr und 08.00 Uhr sowie abends zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr – aber auch tags?ber – muss damit gerechnet werden, dass Rehwild unmittelbar aus dem Wald und oder Feld ?ber die Fahrbahn wechselt?, erkl?rte heute der Hessische Landwirtschaftsminister Wilhelm Dietzel in Wiesbaden.

Rehb?cke verfolgen ihre auserw?hlte Ricke (weibliches Reh) mit gro?er Ausdauer bis diese schlie?lich zur Paarung einwilligt. W?hrend dieses ?Treibens der Rehb?cke? tritt das sonst bei Rehen ?bliche Verhalten zur ?Feindvermeidung? stark in den Hintergrund. Das Treiben geht ?ber Stock und Stein, leider aber auch ?ber die Fahrbahnen von Stra?en. Entsprechend steigt die Unfallh?ufigkeit in dieser Zeit. ?Da man das arteigene Verhalten der Rehe nicht beeinflussen kann, m?chte ich hiermit die Bitte an alle Verkehrsteilnehmer richten, in dieser Zeit besondere Vorsicht walten zu lassen. Das gilt besonders auf Bundes- und Landstra?en, die durch noch nicht abgeerntete Felder oder durch Wald f?hren. Urpl?tzlich kann dort Rehwild auf die Stra?e wechseln und im flie?enden Stra?enverkehr einen Unfall verursachen?, betonte Seif.

Kommt es trotz angepasster Fahrweise zur Kollision mit Wild, sind die Fahrzeugf?hrer verpflichtet, alle erforderlichen Ma?nahmen zu treffen, um andere Verkehrsteilnehmer vor den durch dieses Ereignis hervorgerufenen Gef?hrdungspotenzialen zu sch?tzen. Totes Wild, Glassplitter oder andere Gegenst?nde sind, soweit sich die Fahrzeugf?hrer dabei nicht selbst einer Gef?hrdung aussetzen, unverz?glich von der Fahrbahn zu entfernen. Die Unfallstelle ist gegebenenfalls durch ein Warndreieck und das Einschalten der Warnblinkanlage zu sichern.

Kann die Fahrt fortgesetzt werden, sind die Fahrzeugf?hrer weiterhin verpflichtet, unverz?glich die n?chste Polizeidienststelle oder den zust?ndigen Jagdaus?bungsberechtigten von dem Vorfall zu unterrichten. Hintergrund dieser gesetzlichen vorgeschriebenen „Meldepflicht“ ist, dass das verunfallte Wild geborgen und verwertet oder mit Jagdhunden gesucht werden kann, um es vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu bewahren.

Wird lebendes oder totes Wild in Ausnahmef?llen (durch kundige Personen wie Tier?rzte, J?ger usw.) in Besitz oder Gewahrsam genommen, ist es bei der n?chsten Polizeidienststelle oder – falls bekannt – bei den am Unfallort zur Jagdaus?bung berechtigten Personen unverz?glich abzuliefern. Die Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Vorschrift erf?llt den Straftatbestand der Jagdwilderei.

Hessisches Ministerium f?r Umwelt, l?ndlichen Raum und Verbraucherschutz
Mainzer Stra?e 80
65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 – 815 1020
Telefax: 0611 – 815 1943
pressestelle@hmulv.hessen.de


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