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Haftung: Keine Absicht, Junge kratzt Auto und die Kurve

Wer haftet, wenn ein Kind versehentlich ein geparktes Auto zerkratzt, während es die Straße überquert?

Gericht: Fließender Verkehr kann Kinder überfordern
Zerkratzt ein Kind versehentlich ein geparktes Auto, während es die Straße überquert, so haftet es nicht zwangsläufig für den entstandenen Schaden – auch wenn es sich zunächst vom Unfallort entfernt, um seine Eltern zu informieren. So lautet das Urteil des Amtsgerichtes München (Az. 345 C 13556/17).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, schob ein siebenjähriger Schüler seinen „Kickboard“-Roller über eine Straße. Der Junge schätzte den fließenden Verkehr falsch ein und wich einem vorbeifahrenden Fahrzeug aus. Dabei streifte er jedoch mit dem Lenker ein geparktes Auto am Straßenrand. Fahrertür und Kotflügel wurden durch einen langen und tiefen Kratzer in Mitleidenschaft gezogen. Es entstand ein Schaden von knapp 1.500 Euro.

Diesen Schaden wollte der Autobesitzer vor dem Amtsgericht München einklagen. Dieses wies die Klage jedoch vollständig ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Fehleinschätzung des Jungen dem Alter angemessen war. „Einem Siebenjährigen ist es nicht zuzumuten, Entfernung und Geschwindigkeit eines vorbeifahrenden Autos richtig einzuschätzen“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Weger (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Damit müsse der Schüler auch nicht für die Reparatur des entstandenen Schadens haften.

Ebenfalls verneinte der zuständige Richter, dass der Junge vorsätzlich gehandelt habe. Dann nämlich hätte der Junge grundsätzlich für seine Tat gehaftet. Der Autofahrer bleibt also auf den Kosten des Schadens sitzen. Nürnberg anwaltshotline.de/lr
www.deutsche-anwaltshotline.de


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