Nach einer Trunkenheitsfahrt legen die Gerichte mit der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig eine Frist fest, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Hier kann der Beschuldigte aktiv zu milderen Konsequenzen beitragen. Möglich ist dann etwa eine vorzeitige Reduzierung oder gar Aufhebung der Fahrerlaubnissperre.
Mitunter können sogar die Rückgabe des Führerscheins und die Umgehung der gefürchteten medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU) erreicht werden. Selbst für Rückfalltäter oder Alkoholtäter mit vielen Punkten ist die Lage nicht aussichtslos.
Die Voraussetzung: Der Alkoholsünder erreicht durch die Teilnahme an einer geeigneten verkehrspsychologischen Rehabilitationsmaßnahme, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit erheblich gesenkt wird. Die zu ergreifende verkehrspsychologische Maßnahme hängt dabei vom Ausmaß der Alkoholproblematik und der Auffälligkeit des Beschuldigten ab. Was die Justiz bei der Teilnahme an einer solchen Rehabilitationsmaßnahme honoriert, ist das freiwillige Bemühen des Beschuldigten, seine fehlerhafte Einstellung zum Thema Alkohol und Verkehr zu korrigieren. Wer in einem Aufbauseminar an sich gearbeitet hat, kann bei Gericht daher immer häufiger mit einer Verkürzung der Sperrfrist um zwei bis vier Monate rechnen. Wenn das Gericht im Urteil zudem ausreichend begründet hat, weshalb es vom Wegfall des Eignungsmangels überzeugt ist, ist auch die Fahrerlaubnisbehörde an diese Beurteilung gebunden. Sie darf dann keine MPU mehr anordnen.
Wer nachweislich im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit gefahren ist, verliert seine Fahrerlaubnis. Zeigt sich ein Betroffener nach einer Trunkenheitsfahrt jedoch geläutert und kann seine Besserung zudem glaubhaft nachweisen, wird dies von der Justiz immer häufiger honoriert.
Auf diese sowohl für die Verkehrssicherheit als auch für Trunkenheitsfahrer erfreuliche Entwicklung weist das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de hin. So kann es zum Beispiel einen Bonus von zwei bis vier Monaten bei der Sperrfrist geben.
Bei all dem gibt das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de jedoch zu bedenken, dass nach wie vor kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abkürzung der Sperrfrist besteht. Ein solcher Schritt ist immer noch allein eine Frage des richterlichen Ermessens. Für Betroffene ist es daher in jedem Fall ratsam, sich mithilfe eines Verkehrsrechtsanwalts möglichst frühzeitig auf die gerichtliche Entscheidung vorzubereiten.
Infos: www.straffrei-mobil.de pressrelations.de
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Alkohol im Straßenverkehr
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