Die Hupe dient als Warnsignal. Der Paragraph 16 der Straßenverkehrsordnung erlaubt Hupen in nur zwei Fällen:
Wenn Verkehrsteilnehmer versäumen, bei grüner Ampel sofort loszufahren, oder ein Transporter den Weg versperrt, wird in Deutschland nicht selten gehupt. Doch das ist verboten, mahnt der Auto- und Rieseclub Deutschland (ARCD). Paragraph 16 der Straßenverkehrsordnung erlaubt Hupen in nur zwei Fällen: „Schall- und Leuchtzeichen“ darf nur geben, wer sich oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet sieht oder „außerhalb geschlossener Ortschaften überholt“. Nicht zulässig ist das Hupen dagegen, um andere Verkehrsteilnehmer in ihrem Verhalten zu maßregeln.
Grundsätzlich kann beim missbräuchlichen Hupen ein Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro fällig werden, wenn dadurch andere belästigt werden. Teurer kann es werden, wenn ein Autofahrer einen anderen Verkehrsteilnehmer durch das Hupen gefährdet und dieser beispielsweise so erschrickt, dass er vom Fahrrad stürzt. In vielen Fällen – wie bei einem Autokorso nach einem gewonnenen Fußballländerspiel oder bei einer Hochzeit – drückt die Polizei aber möglicherweise ein Auge zu. Dennoch sollten Verkehrsteilnehmer nicht vorschnell auf die Hupe drücken. „Autofahrer sollten nicht bei jeder Gelegenheit hupen, damit das Warnsignal auch ein solches bleibt“, empfiehlt der ARCD. ampnet/jri
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.