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Im Parkhaus lauern rechtliche Fallstricke

Die Verkehrsgerichte urteilen bei Unfällen in Parkhäusern oft ungewöhnlich – jedenfalls aus Sicht vieler Verkehrsteilnehmer. Aber es gibt klare Regeln für das Verhalten in Großgaragen und bei anderen

Park-Vorgängen. Laut Infodienst Recht und Steuern der LBS ist unter anderem bei Tiefgaragen, Garagentoren und Parkhäusern besondere Vorsicht geboten. Wer etwa mit einem Auto eine Tiefgarage hinter einem anderen Pkw verlässt, der muss damit rechnen, dass das vor ihm stehende Fahrzeug ein wenig zurückrollt. Daher ist der Sicherheitsabstand einzuhalten. Der Halter eines Autos hatte darüber wohl nicht nachgedacht. Die vorausfahrende Frau löste die Handbremse, gab zu wenig Gas und rollte einen halben Meter zurück. Es kam zu einem Auffahrunfall. Das Oberlandesgericht München verurteilte den Nachfahrenden dazu, Schadensersatz zu leisten. Er habe den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten (Aktenzeichen 10 U 572/12).
In einem anderen Fall war das Garagentor einer Tiefgarage Auslöser des Ärgernisses. So wollte die Frau via Fernbedienung das Tor heben. Ihr Fehler: Sie bemerkte nicht, dass ein anderer Autofahrer den Knopf bereits gedrückt hatte und sich nun das Tor wieder schloss statt aufzugehen. Motorhaube und Dach des Autos wurden eingedellt. Das Urteil des Amtsgerichts München: Der andere Hausbewohner musste den Schaden nicht begleichen. Begründung: Die geschädigte Autofahrerin hätte besser aufpassen müssen (Aktenzeichen 231 C 2920/08).
Vorsicht ist auch bei sogenannten Duplexgaragen geboten. Das sind Vorrichtungen, in denen aus Gründen der Platzersparnis zwei Autos übereinander abgestellt werden. Im konkreten Fall erlitt der in der oberen Abteilung geparkte Pkw einen Schaden, weil zu wenig „Luft“ nach oben war. Der Betreiber der Anlage sollte haften. Doch laut Amtsgericht Frankfurt am Main muss der Parkende selbst achtgeben (Aktenzeichen 30 C 799/09).
Wer also sein Auto sicher parken möchte, der sollte vorher besser zweimal hinsehen und auch auf Details achten. mid/shw


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