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Im Parkverbot kann der Weihnachtseinkauf teuer werden

Selten sind die Innenstädte so voll wie zur Weihnachtszeit und Parkraum so knapp. Nach erfolgloser Parkplatzsuche stellt so mancher Autofahrer seinen Wagen entnervt im Parkverbot ab.

Da kann der Weihnachtseinkauf schnell etwas teurer als geplant werden, wenn das Auto an den Haken genommen wird.

„Wer erst mal mit Weihnachtsgeschenken voll bepackt auf die Suche nach seinem abgeschleppten Auto gehen muss, der ist nicht zu beneiden“, meint Volker Lempp, Verkehrsrechtsexperte beim Auto Club Europa (ACE). Autofahrer, deren Wagen wegen Falschparkens abgeschleppt wird, müssen gleich doppelt zahlen. Zum einen wird ein Verwarnungs- oder Bußgeld fällig, zum anderen müssen die Abschleppkosten übernommen werden. Für den Verkehrsverstoß drohen zwischen zehn Euro und bei verkehrsbehinderndem Parken etwa vor Rettungszufahrten bis zu 50 Euro und ein Punkt in Flensburg. Dazu kommen dann unterschiedlich hohe Abschleppkosten. So werden nach Angaben des ACE zum Beispiel in Köln 138 Euro fällig, in München 188 Euro und in Hamburg gar 260 Euro. Die Kosten werden auch dann fällig, wenn das Fahrzeuge zwischendurch entfernt wird, der Abschleppwagen aber bereits unterwegs ist.

Zwar tritt die Polizei als Auftraggeber des Abschleppunternehmens für die zunächst in Vorlage, doch darauf folgt postwendend der behördliche Kostenbescheid, der sich an den Fahrzeughalter richtet. In Deutschland gilt grundsätzlich das Täterprinzip, nach der die Behörden den Nachweis führen müssen, wer tatsächlich den Verstoß begangen hat, doch bei Parkverboten wird dieser Grundsatz durch die Halterhaftung ergänzt. Wird der Fahrer nicht innerhalb von drei Monaten ermittelt, werden dem Halter des Fahrzeuges zusätzlich Verfahrenskosten in Höhe von rund 20 Euro in Rechnung gestellt.

Abgeschleppt werden darf auch dann, wenn keine unmittelbare Behinderung vorliegt und theoretisch selbst dann, wenn das Auto ordnungsgemäß abgestellt worden ist, aber die Parkdauer überschritten wurde. Sofort an den Haken genommen werden kann ein Auto selbst ohne Vorliegen einer konkreten Behinderung, wenn es etwa verbotenerweise auf Gehwegen, vor Feuerwehrzufahrten, auf Anwohner- oder Behindertenparkplätzen, an Bushaltestellen oder im Bereich von Fußgängerzonen und -überwegen abgestellt worden ist.

Vor zu schnellem Abschleppen können sich Autofahrer in Notfällen nach Angaben des ACE durch Hinterlassen der Handynummer am oder gut sichtbar im Fahrzeug schützen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Hinweis darauf schließen lässt, dass sich der Falschparker in der Nähe aufhält und erreichbar ist. Dann ist die Polizei im Zweifelsfall zu einem Nachforschungsversuch verpflichtet. Ein vorbereitetes Kärtchen hinter der Windschutzscheibe, das auf jede Parksituation passt, sei dagegen nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht ausreichend, betont Volker Lempp. Auch wer vor einer Geschäftseinfahrt parke, aber im Laden nebenan einkaufe, habe keine guten Karten.

Im Parkhaus oder vor dem Einkaufszentrum kann das deutliche Überschreiten der Parkzeit ebenfalls zum Abschleppen führen, wenn es der Betreiber wünscht. Er kann jedes Fahrzeug, das unbefugt abgestellt wurde, kostenpflichtig entfernen lassen, wenn der Fahrer vor Ort nicht erreichbar ist.

Manchmal kann es auch passieren, dass ein Auto wegen Krankheit oder Urlaubsabwesenheit zwar ordnungsgemäß abgestellt worden ist, aber plötzlich durch eine Baustelle oder eine öffentliche Veranstaltung ein Halteverbot eingerichtet wird. Dauerparken ist nicht verboten, aber der Fahrzeugbesitzer sollte zur eigenen Sicherheit den Schlüssel bei einem Freund oder Bekannten hinterlassen. Ob in solchen Fällen abgeschleppt werden darf hängt vor allem von der Zeit ab. Die Fristen zwischen Aufstellen des Verbotsschildes und dem Abschleppen variieren nach Auskunft des ACE zwischen vier Tagen und 48 Stunden.

Wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann ein Auto selbst dann abgeschleppt werden, wenn es ordnungsgemäß geparkt, aber nicht ordnungsgemäß gesichert ist, beispielsweise das Fenster offen ist. Die Behörden dürfen den Wagen dann sicherstellen.

Wer gegen Parksünder vor seiner Grundstücksausfahrt vorgehen will, kann im Rahmen seines gesetzlichen Selbsthilferechts (Paragraph 229 des Bürgerlichen Gesetzbuches) selbst den Abschleppdienst rufen. Allerdings muss er dann auch in Vorleistung gehen.(ar/jr von J.Riedel)


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